Rz. 357

Im Verhältnis des fordernden Miterben zu seinem Anwalt, zum Gericht oder Gegner haftet der Miterbe grundsätzlich zunächst persönlich und alleine für die angefallenen Kosten und Vergütung. Unter den Voraussetzungen des § 2038 BGB kann jedoch die Erbengemeinschaft eventuell ebenfalls verpflichtet werden.[661] Nach den Grundsätzen des § 2038 BGB richtet sich auch die Frage eines etwaigen Erstattungsanspruchs gegen die Erbengemeinschaft.[662]

[661] Siehe oben Rdn 87.
[662] Siehe oben Rdn 238 ff., 115 ff.

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