Rz. 49

Sieht der Gesellschaftsvertrag nichts anderes vor, so scheiden der Gesellschafter der OHG und der Komplementär der KG bei Tod lediglich aus, § 131 Abs. 3 Nr. 1 HGB direkt bzw. über § 161 Abs. 2 HGB für die KG. Der sich ergebende Abfindungsanspruch fällt der Erbengemeinschaft zur gesamten Hand an, §§ 105 Abs. 3, 131 Abs. 3 Nr. 1 HGB, § 738 Abs. 1 S. 2 BGB. Beim Tod eines Kommanditisten wird die KG mit dessen Erben fortgesetzt, § 177 HGB.

 

Rz. 50

Bis zum Inkrafttreten des MoPeG am 1.1.2024 wurde die GbR ohne anderweitige Regelung im Gesellschaftsvertrag mit dem Tod eines Gesellschafters aufgelöst, § 727 Abs. 1 BGB a.F. Nunmehr scheidet der verstorbene Gesellschafter lediglich aus der Gesellschaft aus (§ 723 Abs. 1 Nr. 2 BGB n.F.). Wurde im Gesellschaftsvertrag keine abweichende Regelung getroffen, wird die Gesellschaft nicht mehr aufgelöst, sondern es entsteht sofort ein Abfindungsanspruch der Erbengemeinschaft. Die Abfindungsansprüche aus § 728 Abs. 1 S. 1 BGB n.F. stehen der Erbengemeinschaft zur gesamten Hand zu. Im Fall der Auflösung der GbR wird die Erbengengemeinschaft Mitglied der Abwicklungs-(Liquidations-)Gesellschaft. Die Vererbung von Anteilen an einer Liquidationsgesellschaft vollzieht sich nach rein erbrechtlichen Regeln. Die Einschränkungen, die sich aus der Sondervererbung von Gesellschaftsanteilen ergeben, bestehen insoweit nicht. So werden bei einer Mehrheit von – zur Nachfolge berufenen – Erben nicht, wie bei einer noch werbend tätigen Gesellschaft, die einzelnen Erben je für sich sondern in ihrer gesamthänderischen Verbundenheit als Erbengemeinschaft Gesellschafter.[133]

 

Rz. 51

Die Rechte der Gesellschaftererben innerhalb der Gesellschaft bestimmen sich in erster Linie nach dem Gesellschaftsvertrag. Im Gesellschaftsvertrag kann auch bestimmt werden, dass die Erben eines Gesellschafters ihre Rechte nur gemeinschaftlich ausüben dürfen. Hierdurch sollen – ähnlich wie bei § 18 Abs. 1 GmbHG – die Gesellschaft und die übrigen Gesellschafter davor geschützt werden, dass die mit wachsender Gesellschafterzahl steigende Anzahl unterschiedlicher Meinungen und Interessen die Meinungsbildung innerhalb der Gesellschaft erschwert.[134] Da der Gesellschaftsanteil unmittelbar und mit dinglicher Wirkung auf die Gesellschafter-Erben übergeht, besteht jedoch keine Einschränkung der Handlungsfreiheit durch § 2033 BGB (Verfügungsrecht des Miterben) oder § 2038 BGB (Gemeinschaftliche Verwaltung des Nachlasses).[135]

[133] BGH NJW 1995, 3314, 3315.
[134] BGH NJW 1993, 1265, 1267.
[135] Zur Haftung siehe unten Rdn 57.

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