Rz. 351

Der Rahmen der Geschäftsgebühr nach dem RVG beträgt 0,5 bis 2,5, § 13 RVG, Nr. 2400,[651] wobei nach der Erläuterung zu Nr. 2400 "eine Gebühr von mehr als 1,3 (…) nur gefordert werden (kann), wenn die Tätigkeit umfangreich oder schwierig war". Eine Gebühr über der Mittelgebühr von 1,3 wird im Allgemeinen im Bereich des Erbrechts und insb. im Bereich der Erbauseinandersetzung auch aufgrund der Schwierigkeit der Sach- und insb. Rechtslage meist bis hin zum Höchstbetrag von 2,5 anfallen: Erbrecht ist ein "schwieriges" Rechtsgebiet, dass besondere Kenntnisse erfordert. Belegt ist dies durch die Einführung der Bezeichnung "Fachanwalt für Erbrecht". Darüber hinaus werden meist auch andere Kriterien überdurchschnittlich erfüllt sein, da bspw. die erbrechtliche Auseinandersetzung für den Mandanten regelmäßig eine überdurchschnittliche, wenn nicht gar überragende Bedeutung haben wird, § 14 Abs. 1 RVG.[652]

[651] Im Gegensatz zum Rahmen von 5/10 bis 10/10 nach § 118 Abs. 1 BRAGO.
[652] Vgl. hierzu auch BeckOGK/Rißmann/Szalai, § 2032 Rn 62f.

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