Rz. 167

Mit der einstweiligen Anordnung können

Räumungsgebote,
Betretungsverbote,
andere die Benutzung der ehelichen Wohnung regelnde Maßnahme,
Aufteilung der Räumlichkeiten zur Nutzung sowie Zuweisung derselben

beantragt und erlassen werden. Da insgesamt keine Familienstreitsachen vorliegen, greifen für den einstweiligen Rechtschutz die § 49 ff. FamFG, da keine Spezialregelung im Gesetz vorgesehen ist.

 

Rz. 168

Für die Vollstreckung greifen die Vorschriften der §§ 86 ff. FamFG in Verbindung mit den Besonderheiten für die Ehewohnungssachen in § 209 FamFG (Anordnung der sofortigen Vollziehung; Anordnungen der Vollstreckung vor der Zustellung an den Antragsgegner).

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