Rz. 167
Mit der einstweiligen Anordnung können
▪ | Räumungsgebote, |
▪ | Betretungsverbote, |
▪ | andere die Benutzung der ehelichen Wohnung regelnde Maßnahme, |
▪ | Aufteilung der Räumlichkeiten zur Nutzung sowie Zuweisung derselben |
beantragt und erlassen werden. Da insgesamt keine Familienstreitsachen vorliegen, greifen für den einstweiligen Rechtschutz die § 49 ff. FamFG, da keine Spezialregelung im Gesetz vorgesehen ist.
Rz. 168
Für die Vollstreckung greifen die Vorschriften der §§ 86 ff. FamFG in Verbindung mit den Besonderheiten für die Ehewohnungssachen in § 209 FamFG (Anordnung der sofortigen Vollziehung; Anordnungen der Vollstreckung vor der Zustellung an den Antragsgegner).
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