Rz. 218

Für vorbereitende Schriftsätze regelt § 132 ZPO bei einem bereits anberaumten Termin zur mündlichen Verhandlung folgende Mindestfristen:

Ein Schriftsatz mit neuen Tatsachen oder ein anderes neues Vorbringen ist so rechtzeitig einzureichen, dass er mindestens eine Woche vor der mündlichen Verhandlung zugestellt werden kann (§ 132 Abs. 1 ZPO).
Ein Schriftsatz mit einer Gegenerklärung auf neues Vorbringen des Gegners ist so rechtzeitig einzureichen, dass er mindestens drei Tage vor der mündlichen Verhandlung zugestellt werden kann (§ 132 Abs. 2 ZPO).
 

Rz. 219

"Zugestellt" bedeutet dabei Eingang beim Gegner und nicht schon die Einreichung bei Gericht. Im Zweifel sollte eine Zustellung von Anwalt zu Anwalt oder eine Übersendung an den gegnerischen Prozessbevollmächtigten vorab per Telefax oder beA erwogen werden.

 

Rz. 220

Die Übergabe von Schriftsätzen im Termin oder so kurz vor dem Termin, dass eine Übermittlung an den Gegner nicht mehr möglich ist, ist eine verbreitete Unsitte, stellt aber, was immer wieder deutlich gemacht werden sollte, eine Missachtung von Gericht und Prozessgegner dar.[112] Ein überzeugend agierender Rechtsanwalt verfasst deshalb kurz vor dem Termin, auf denen sich der Richter nach Aktenlage in einem in der Regel ausgeschriebenen Verfahren vorbereitet hat, einen Schriftsatz nur noch, wenn es unumgänglich ist.[113] Dasselbe gilt im Übrigen für die Fertigung eines Schriftsatzes im Nachgang zu einer mündlichen Verhandlung.

[112] Zöller/Greger, 33. Aufl. 2020, § 132 ZPO Rn 4.
[113] Näher dazu: “Guter Rechtsanwalt – Schlechter Rechtsanwalt”, unter: https://justiz-und-recht.de/guter-rechtsanwalt-schlechter-rechtsanwalt.

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