Rz. 102

In der ersten Instanz ist in bürgerlich-rechtlichen Streitigkeiten entweder das Amtsgericht oder das Landgericht anzurufen. Das Amtsgericht ist zuständig für bürgerliche Rechtsstreitigkeiten, soweit sie nicht ohne Rücksicht auf den Wert des Streitgegenstands den Landgerichten zugwiesen sind, § 23 GVG.

 

Rz. 103

Die sachliche Zuständigkeit des Amtsgerichts besteht für Ansprüche, deren Gegenstand bis 5.000,00 EUR einschließlich beträgt (§ 23 Nr. 1 GVG: "nicht übersteigt"). Beim Berechnen des Zuständigkeitsstreitwertes ist nur die Hauptforderung maßgebend. Nebenforderungen wie Zinsen – selbst wenn sie berechnet sein sollten – oder vorgerichtliche Kosten bleiben außer Betracht.

 

Rz. 104

Stellt man neben dem Hauptantrag noch einen Hilfsantrag, ist der höhere Antrag maßgebend.[84] Ein solcher Hilfsantrag wird für den Fall gestellt, dass sich der Hauptantrag als unbegründet herausstellen sollte.

 

Rz. 105

Ferner ist das Amtsgericht streitwertunabhängig ausschließlich u.a. zuständig für Wohnraumangelegenheiten (§ 23 Nr. 2a GVG) und zwar für mietrechtliche Sachen (nicht: Gewerbemietzins!), für Wohnungseigentumssachen (§ 23 Nr. 2c GVG) und in Familiensachen (§ 23a Abs. 1 Nr. 1a GVG).

 

Rz. 106

Vor das Landgericht gehören alle bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten, die nicht den Amtsgerichten zugewiesen sind (§ 71 Abs. 1 GVG). Damit ist das Landgericht für Streitwerte ab 5.000,01 EUR sachlich zuständig. Außerdem behandeln die Landgerichte darüber hinaus ohne Rücksicht auf den Streitwert Ansprüche aus Amtspflichtverletzungen des Staates, § 71 Abs. 2 GVG.

[84] Zöller/Herget, 33. Aufl. 2020, § 3 ZPO Rn 16.73: "Eventual- und Hauptantrag".

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