Rz. 406

Befürchtet der Schuldner, dass der Gläubiger einen Antrag im einstweiligen Verfahren stellt, kann für den Schuldner vorsorglich bei dem/den zuständigen Gericht/en eine sog. Schutzschrift – ein in der Rechtspraxis entwickeltes Rechtsinstitut – eingereicht werden. Das mehrfache Einreichen von Schriftsätzen – bei etwaig diversen örtlichen Zuständigkeiten (z.B. bei Verstößen nach dem UWG) – ist nicht erforderlich, zumal ein zentrales, länderübergreifendes Schutzschriftenregister geführt wird, § 945a ZPO. Die Schutzschrift ist ein vorbeugendes Verteidigungsmittel, mit welchem Gründe dargelegt werden, um einen Erlass zu verhindern. Der Rechtsanwalt des Schuldners kann damit erreichen, dass das Gericht nicht einseitig aufgrund des Gläubigervorbringens ohne mündliche Verhandlung entscheidet.

 

Rz. 407

Hat das Gericht – ohne mündliche Verhandlung – durch einen Beschluss zulasten des Schuldners entschieden, kann der Antragsgegner unbefristet Widerspruch einlegen, §§ 924, 936 ZPO. Zu beantragen ist, die einstweilige Anordnung oder Verfügung oder den Arrest aufzuheben und den Antrag darauf zurückzuweisen.

 

Rz. 408

Verfügt der Antragsgegner nicht über die präsenten Beweismittel zur Glaubhaftmachung, kann sich ein Widerspruch erübrigen. Der Schuldner sollte prüfen, ob stattdessen ein Antrag auf Fristsetzung zur Klageerhebung zu stellen ist, §§ 926 Abs. 1, 936 ZPO.

 

Rz. 409

Hat das Gericht – nach mündlicher Verhandlung – durch ein Urteil entschieden, kann die beschwerte Partei (Verfügungskläger oder Verfügungsbeklagter) Berufung einlegen, sofern die übrigen Berufungsvoraussetzungen vorliegen. Dafür besteht Anwaltszwang.

 

Rz. 410

Erfolgsaussichten für einen Rechtsbehelf des Antragsgegners bestehen auch, wenn sich die maßgebenden Umstände verändert haben, speziell, wenn sich der Anspruch des Gläubigers erledigt hat oder wenn der Schuldner eine Sicherheitsleistung anbietet.

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