Rz. 15

An dieser Stelle wird Bezug genommen auf die acht Beispielsfälle für den Anwendungsbereich der Verfahrensgebühr in Rdn 3.

 

Rz. 16

Die Verfahrensgebühr beträgt im ersten Beispielsfall des Anwendungsbereichs (s. Rdn 3) also 1,3; im Fall (2) und (3) 1,0; im Fall (4) 1,3; in den Fällen (5) bis (7) 0,8; im Fall (8) die 0,3 Gebühr gem. Nr. 3309 VV RVG für die Mobiliarvollstreckung, 0,4 gem. Nr. 3311 VV RVG für die Immobiliarvollstreckung.

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