Rz. 450

Nach § 307 Abs. 2 Nr. 2 BGB liegt eine unangemessene Benachteiligung im Zweifel vor, wenn wesentliche vertragliche Rechte oder Pflichten in einem Umfang eingeschränkt werden, dass die Erreichung des Vertragszwecks gefährdet wird.

 

Rz. 451

Zweck der Vorschrift ist es, den Vertragspartner des Verwenders davor zu bewahren, dass ihm wesentliche Rechtspositionen entzogen oder eingeschränkt werden, wegen derer er den Vertrag überhaupt erst geschlossen hat.[1015] Im Unterschied zu § 307 Abs. 2 Nr. 1 BGB (siehe Rdn 442 ff.) soll § 307 Abs. 2 Nr. 2 BGB damit auch Konstellationen erfassen, in denen es an einem gesetzlichen Leitbild einer gerechten vertraglichen Ausgestaltung fehlt.[1016] Insoweit ist das Vertrauen des Vertragspartners schutzwürdig, dass die vertragliche Leistungsbeziehung so abgewickelt wird, dass der mit dem Schluss des Vertrages verknüpfte Zweck auch erreicht wird.[1017]

 

Rz. 452

Weiterer Schutzzweck der Norm ist, dass der Verwender seine Haftung für die Verletzung besonders wichtiger Pflichten (sog. Kardinalpflichten) nicht ausschließen kann.[1018] Damit soll einer Aushöhlung der Leistungs- und Schutzerwartungen des Vertragspartners durch die Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Verwenders vorgebeugt werden.

 

Rz. 453

Schließlich kommt die Vorschrift in Betracht, wenn der Verwender Neben- oder Schutzpflichten ausschließt, die für den Vertragspartner von besonderer Bedeutung sind.[1019]

 

Rz. 454

Keine Gefährdung des Vertragszwecks ist dagegen anzunehmen, wenn die Parteien eines Mietvertrages formularmäßig einen befristeten, beiderseitigen Ausschluss des Rechts zur ordentlichen Kündigung vereinbaren.[1020] Denn auch der Schutzzweck des § 573c Abs. 4 BGB gebietet keine Einschränkung der Zulässigkeit eines Kündigungsverzichts.[1021]

[1015] BGH NJW 1985, 914, 916; BGH NZM 2002, 116, 117; AnwK-Schuldrecht/Hennrichs, § 307 Rn 15.
[1016] Palandt/Grüneberg, § 307 Rn 33.
[1017] BGHZ 103, 316, 324; AnwK-Schuldrecht/Hennrichs, § 307 Rn 15.
[1018] BGHZ 38, 183, 186; BGHZ 71, 167, 173; BGHZ 124, 351; BGH NJW-RR 1996, 763, 786; BGH NJW-RR 1998, 1426, 1427; Wolf/Lindacher/Pfeiffer/Dammann, § 307 Rn 132 f.; NK-BGB/Kollmann, § 307 Rn 36; Palandt/Grüneberg, § 307 Rn 33; AnwK-Schuldrecht/Hennrichs, § 307 Rn 15; v. Westphalen, NJW 2002, 12, 22.
[1019] BGH NJW 1985, 914, 916; Palandt/Grüneberg, § 307 Rn 35; Wolf/Lindacher/Pfeiffer/Dammann, § 307 Rn 143; NK-BGB/Kollmann, § 307 Rn 38; AnwK-Schuldrecht/Hennrichs, § 307 BGB Rn 15.
[1020] BGH NJW 2005, 1574; Palandt/Weidenkaff, § 573c Rn 3.
[1021] BGH NZM 2004, 734; BGH NJW 2004, 1448.

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