Rz. 256
Übernehmer des Landguts muss ein pflichtteilsberechtigter Erbe sein. Er muss die übernommene wirtschaftliche Einheit tatsächlich fortführen.[654] Die entsprechende Fortführungsabsicht bzw. die Absicht des Übernehmers, einen landwirtschaftlichen Betrieb in absehbarer Zeit wieder aufzunehmen, ist als subjektives Tatbestandsmerkmal unabdingbare Voraussetzung für die Anwendung von § 2312 BGB. Es reicht allerdings aus, wenn anstatt des Übernehmers selbst einer seiner pflichtteilsberechtigten Abkömmlinge die Führung des Betriebs übernimmt.[655]
Rz. 257
Im Hinblick auf die Fortführung wird mitunter auch von einer "Prognose aus objektivierender Sicht" gesprochen.[656] Insofern hat der vom Pflichtteilsberechtigten in Anspruch genommene Erbe darzulegen und ggf. auch zu beweisen, dass eine Fortführung, also eine nachhaltige Bewirtschaftung, tatsächlich möglich und auch beabsichtigt ist.[657]
Ob eine Verpachtung des Betriebs einer solchen positiven Prognose entgegensteht, hängt in erster Linie von der Dauer der Verpachtung ab.[658] Soll lediglich ein kurzer Zeitraum, beispielsweise bis zum Eintritt der jüngeren Generation in den Betrieb, überbrückt werden, führt eine Verpachtung wohl nicht zum Verlust der Bewertungsprivilegien.[659] Wie lange in diesem Zusammenhang ein "kurzer Zeitraum" sein kann, ist aber noch ungeklärt.[660]
Rz. 258
Bei längerfristiger Verpachtung werden von der überwiegenden Meinung weitere Anhaltspunkte gefordert, um eine Anwendbarkeit von § 2312 BGB zu verneinen.[661] Dies ist insoweit nachvollziehbar, als auch im Falle der Verpachtung des Betriebs als wirtschaftlicher Einheit dessen agrarpolitischer Wert ungeschmälert erhalten wird. Besteht allerdings die Absicht, den Betrieb – oder wesentliche Teile davon – in absehbarer Zeit zu veräußern oder aufzugeben, geht das Bewertungsprivileg verloren.[662]
Rz. 259
Praxishinweis
Wer das Ertragswertprivileg erhalten will, sollte eine dauerhafte Verpachtung, noch dazu an Fremde, vermeiden.
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