Rz. 51

Besondere Beachtung verdient das der Vor- und Nacherbschaft unterliegende Vermögen. War der Erbe zum Vorerben berufen und tritt der Nacherbfall mit seinem Ableben ein, geht das der Vor- und Nacherbschaft unterliegende Vermögen mit seinem Tod auf den Nacherben über.[162] In der Hand des Erblassers bildet(e) es eine Art Sondervermögen, das zwar zu seinen Lebzeiten zustand, aber nicht im Wege der Gesamtrechtsnachfolge auf seine Erben übergehen kann.[163] Die Nacherbschaft fällt dem Nacherben unmittelbar an, § 2106 Abs. 1 BGB.

Zum Nachlass des Vorerben können aber sehr wohl Auskunfts-, Herausgabe- sowie Schadensersatzverpflichtungen gem. §§ 2130 ff. BGB gehören.[164] Sie sind gegebenenfalls auch Gegenstand der später durchzuführenden Bewertung.[165]

 

Rz. 52

Tritt der Nacherbfall ausnahmsweise zu einem späteren Zeitpunkt als dem Tod des Vorerben ein, ist die Vorerbschaft aber grundsätzlich vererblich, so dass das mit ihr verbundene Nutzungsrecht am Vorerbenvermögen zum Nachlassbestand gehört und dementsprechend zu bewerten ist.[166]

[162] MAHB/Horn, § 29 Rn 197.
[163] Damrau/Tanck/Riedel, § 2311 Rn 444.
[164] Damrau/Tanck/Riedel, § 2311 Rn 45.
[165] Kerscher/Riedel/Lenz, Pflichtteilsrecht, § 7 Rn 5; Damrau/Tanck/Riedel, § 2311 Rn 45.
[166] Damrau/Tanck/Riedel, § 2311 Rn 46.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge