Rz. 12

Der gesetzlich geforderte Nachweis hat auch Angaben zum Arbeitsort oder, falls der Arbeitnehmer nicht nur an einem bestimmten Arbeitsort tätig sein soll, einen Hinweis darauf zu enthalten, dass er an verschiedenen Orten beschäftigt werden kann (§ 2 Abs. 1 S. 2 Nr. 4 NachwG). Diese Angaben dürften in der Regel bereits im Arbeitsvertrag enthalten sein, sodass – sollte dieser der Schriftform genügen – kein gesonderter Hinweis bzw. lediglich ein Verweis auf die vertraglichen Regelungen zu erbringen ist. Üblicherweise wird in diesem Zusammenhang auch eine örtliche Versetzungsklausel[28] vereinbart. Sollte die Option eines separaten Nachweisblatts neben einem schriftlichen Arbeitsvertrag gewählt und bzgl. des Arbeitsorts auf den Arbeitsvertrag verwiesen werden, empfiehlt es sich, an dieser Stelle ausdrücklich auf eine solche Versetzungsklausel hinzuweisen, um eine ungewollte Einschränkung des Direktionsrechts zu vermeiden.

 

Rz. 13

Durch die Änderung des NachwG ist nunmehr auch die Möglichkeit des Arbeitnehmers, seinen Arbeitsort frei zu wählen, von der Nachweispflicht erfasst. Dies bezieht sich insbesondere auf Vereinbarungen zu einer Tätigkeit im Home-Office oder zu mobilem Arbeiten. Problematisch ist, dass insoweit nicht auf Regelungen in einer ggf. zum Thema geschlossenen Betriebsvereinbarung verwiesen werden kann, da die Ersetzungsmöglichkeit nach § 2 Abs. 4 S. 1 NachwG die Angaben nach § 2 Abs. 1 S. 2 Nr. 4 NachwG gerade nicht erfasst. Bestehen Betriebsvereinbarungen zum Home-Office bzw. zur mobilen Arbeit ist es daher erforderlich, zumindest in groben Zügen darzustellen, unter welchen Voraussetzungen die freie Wahl des Arbeitsorts zulässig ist. Anders dürfte dies zu beurteilen sein, wenn eine schriftliche Zusatzvereinbarung z.B. zum Home-Office mit dem Arbeitnehmer abgeschlossen wurde. Da insoweit bereits die erforderliche Schriftform für den Nachweis gewahrt wird, kann auf eine solche verwiesen werden.

 

Formulierungsvorschlag

Ihr Arbeitsort ist _________________________ (Ort). Dabei hat sich Ihr Arbeitgeber das Recht vorbehalten, Ihnen im Rahmen des Direktionsrechts unter Wahrung Ihrer berechtigten Interessen ggf. auch einen anderen Arbeitsort zuzuweisen. Sie haben zudem die Möglichkeit, entsprechend der Zusatzvereinbarung _________________________ vom _________________________ (Datum) im Home-Office tätig zu werden.

[28] Siehe hierzu § 3 Rdn 14 ff.

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