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Durch das neue NachwG wurden auch die Fristen zur Erbringung des Nachweises bei Neueinstellungen verschärft und dabei auch unnötig verkompliziert. Galt bisher eine einheitliche Frist von einem Monat nach dem vereinbarten Beginn des Arbeitsverhältnisses, wird nun nach den einzelnen Nachweistatbeständen differenziert (vgl. § 2 Abs. 1 S. 4 NachwG), wobei der Nachweis zu Namen und Anschrift der Parteien (Nr. 1), Vergütung (Nr. 7) und Arbeitszeit (Nr. 8) bereits am ersten Tag der Arbeitsleistung zu erbringen ist, die übrigen Angaben am siebten Kalendertag bzw. einen Monat nach dem vereinbarten Beginn des Arbeitsverhältnisses. Eine solche Erfüllung der Nachweispflicht "in Raten" dürfte indes völlig praxisfern und noch dazu fehlerträchtig sein, weshalb der Pflicht einheitlich – soweit möglich – spätestens am ersten Tag der Arbeitsleistung nachgekommen werden sollte.

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