Rz. 29

Zudem sind Angaben über die von Arbeitgeber und Arbeitnehmer einzuhaltende Kündigungsfrist obligatorisch, und zwar sowohl während als auch nach der Probezeit. Besteht eine Abrede, wonach eine Verlängerung der Kündigungsfrist für den Arbeitgeber auch für den Arbeitnehmer gilt, ist diese ebenfalls nachzuweisen.[68] Richtet sich die Kündigungsfrist ausschließlich nach den gesetzlichen Bestimmungen des § 622 Abs. 2 und 3 BGB, kann hierauf verwiesen werden (§ 2 Abs. 4 S. 2 NachwG). Unklar ist, ob in diesem Zusammenhang ein Hinweis auf § 622 BGB ausreicht[69] oder ob die Länge der Kündigungsfrist ausdrücklich zu bezeichnen ist.[70]

Oftmals sind auch vom Gesetz abweichende Kündigungsfristen vereinbart (z.B. Quartalskündigungsfristen). Hier ist zu beachten, dass sich die Länge der Kündigungsfrist je nach Dauer der Betriebszugehörigkeit nach der vertraglichen Vereinbarung oder aber nach § 622 Abs. 2 BGB richten kann (sog. Günstigkeitsvergleich). Auf diese Möglichkeit ist der Arbeitnehmer hinzuweisen, ansonsten dürfte der Nachweis über die Länge der Kündigungsfrist unvollständig sein. Ist vertraglich eine Staffelung der Länge der Kündigungsfristen – beispielsweise in Anknüpfung an die Betriebszugehörigkeit des Arbeitnehmers – vereinbart, so genügt die Angabe der vereinbarten Berechnungsmodalitäten.[71] Sind die Kündigungsfristen kollektivrechtlich geregelt, kann auf diese Vereinbarung verwiesen werden, wobei aber genau zu prüfen ist, ob die Kollektivvereinbarung auch den Anforderungen des § 2 Abs. 1 S. 2 Nr. 14 NachwG entspricht. Ggf. sind im Nachweis entsprechend ergänzende Angaben notwendig.

 

Formulierungsvorschlag

Während der Probezeit kann das Arbeitsverhältnis von beiden Seiten mit einer Frist von zwei Wochen gekündigt werden. Nach Ablauf der Probezeit kann das Arbeitsverhältnis von beiden Seiten mit einer vertraglich vorgesehenen Frist von drei Monaten zum Monatsende gekündigt werden. Nach längerer Betriebszugehörigkeit und vor dem Hintergrund eines nach der Rechtsprechung der Arbeitsgerichte in solchen Fällen anzustellenden Günstigkeitsvergleichs kann es dazu kommen, dass aus den gesetzlichen Regelungen (siehe § 622 Abs. 2 BGB) auch eine längere, über die vertraglichen Regelungen hinausgehende Kündigungsfrist folgt. Gesetzliche Verlängerungen der Kündigungsfristen gelten für beide Seiten. Das Recht zur außerordentlichen Kündigung bleibt unberührt.

[68] Rolfs/Giesen/Meßling/Udsching/Besgen, § 2 NachwG Rn 57.
[69] So z.B. nach der Formulierung von Oberthür, ArbRB 2022, 221, 223; Gaul/Pitzer/Pionteck, DB 2022, 1833, 1838.
[70] So Preis/Schulze, NJW 2022, 2297, 2299.
[71] BT-Drucks 20/1636, 27.

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