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Hinsichtlich des Schriftformerfordernisses dürfte ein entsprechender Hinweis, dass eine Kündigung schriftlich zu erfolgen hat, in der Regel bereits im Arbeitsvertrag enthalten sein. Da aber unklar ist, ob der bloße Hinweis auf dieses formelle Erfordernis ausreicht, oder ob darüber hinaus zusätzliche Angaben zu machen sind, bietet es sich an, (zumindest in einem separaten Nachweisblatt) klarzustellen, dass die elektronische Form nicht ausreichend ist.[67] Darüber hinaus sollte aufgenommen werden, dass auch Aufhebungsverträge der Schriftform unterliegen. Empfehlenswert ist zudem ein Hinweis auf die insoweit maßgeblichen Normen (§§ 623, 126 BGB).

 

Formulierungsvorschlag

Die Beendigung des Arbeitsverhältnisses durch Kündigung oder Auflösungsvertrag bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform; die elektronische Form ist ausgeschlossen (siehe § 623 i.V.m. § 126 BGB).

[67] Rolfs/Giesen/Meßling/Udsching/Besgen, § 2 NachwG Rn 116.

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