Rz. 311

Im Rahmen des § 11 Abs. 5 AÜG a.F., war umstritten, ob das Leistungsverweigerungsrecht einen rechtmäßigen Arbeitskampf voraussetzt oder ob es auch im Falle eines rechtswidrigen Arbeitskampfes besteht.[708] Nachdem die Instanzrechtsprechung[709] auch einen rechtswidrigen Streik hat ausreichen lassen, läge es nahe, dieser Ansicht angesichts des unveränderten Wortlauts der Bestimmung auch für die Neuregelung zu folgen. Zu beachten ist jedoch, dass die Situation im Rahmen des bisherigen § 11 Abs. 5 AÜG eine andere war. Sinn und Zweck des "ursprünglichen" Leistungsverweigerungsrechts war es, dass der Leiharbeitnehmer nicht gegen seinen Willen als Streikbrecher eingesetzt werden konnte.[710] Zum Schutze des Leiharbeitnehmers sollte das Leistungsverweigerungsrecht auch bei einem rechtswidrigen Streik bestehen. Das "neue" Leistungsverweigerungsrecht hingegen greift nur dann, wenn der Leiharbeitnehmer keine vom Arbeitskampf betroffenen Tätigkeiten übernimmt. Da Stammarbeitnehmer im Falle eines rechtswidrigen Streiks ebenfalls verpflichtet sind, ihrer Arbeitspflicht nachzukommen,[711] kann für den Leiharbeitnehmer nach Sinn und Zweck der Neuregelung nichts anderes gelten.[712] Anderenfalls würde die Rechtsordnung durch das Leistungsverweigerungsrecht ohne Rechtfertigung rechtswidrige Streikmaßnahmen sogar noch fördern.

[708] Einen rechtmäßigen Streik fordert Boecken u.a./Ulrici, § 11 AÜG Rn 28; a.A. Däubler u.a./Lorenz, Arbeitsrecht, § 11 AÜG Rn 32; Thüsing/Mengel, § 11 Rn 52.
[710] BT-Drucks VI/2303, 14.
[711] ErfK/Linsenmaier, Art. 9 GG Rn 232.
[712] MüArbR/Schüren, § 145 Rn 164, HK-AÜG/Ulrici, AÜG § 11 Rn 90.

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