Rz. 13

Mit dem AÜG-Änderungsgesetz vom 21.2.2017 wurde eine gesetzliche Höchstüberlassungsdauer (wieder) eingeführt. Nachdem die Überlassungshöchstdauer von früher zwölf Monaten im Rahmen der sogenannten "Hartz-Reformen"[19] abgeschafft worden war, sieht das aktuelle AÜG eine ähnliche Beschränkung wieder vor.[20] Bis zur Gesetzesnovelle war dem AÜG hinsichtlich des zeitlichen Umfangs zulässiger Arbeitnehmerüberlassung lediglich zu entnehmen, dass diese nur vorübergehend, mithin nicht dauerhaft, erfolgen dürfe. Sowohl die Auslegung des Merkmals "vorübergehend" als auch die Folgen einer nicht mehr als vorübergehend anzusehenden Überlassung waren außerordentlich streitig. Auf eine bestimmte Höchstdauer der Beschäftigung beim Entleiher hatte sich die Rechtsprechung nicht festgelegt.[21] Für die Rechtspraxis führte dies einerseits zu Unsicherheit hinsichtlich der erlaubten Grenzen der Arbeitnehmerüberlassung, wenngleich die frühere Rechtslage andererseits eine gewisse Flexibilität ermöglichte und im Übrigen speziell gesetzlich angeordneten Sanktionen bei Vorliegen einer "Dauerüberlassung" fehlten.

 

Rz. 14

Das AÜG sieht in § 1 Abs. 1b AÜG im Grundsatz eine auf den einzelnen Leiharbeitnehmer und denselben Entleiher bezogene maximale Überlassungsdauer von 18 Monaten vor. Abweichungen hiervon sind durch oder aufgrund eines Tarifvertrages der Einsatzbranche mit Einschränkungen möglich. Nach der gesetzlichen Regelung sind für die Ermittlung der Überlassungshöchstdauer Zeiträume vorheriger Überlassungen des jeweiligen Leiharbeitnehmers durch denselben oder einen anderen Verleiher an denselben Entleiher einzurechnen, wenn zwischen den Einsätzen jeweils nicht mehr als drei Monate liegen.

 

Rz. 15

Spezielle Rechtsfolge einer Überschreitung der zulässigen Überlassungsdauer ist gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 1b AÜG die Unwirksamkeit des Arbeitsvertrages zwischen Verleiher und Leiharbeitnehmer sowie die Fiktion eines Arbeitsverhältnisses zum Entleiher vor (§ 10 Abs. 1 S. 1 AÜG). Zudem besteht die Möglichkeit der Ahndung gegenüber dem Verleiher nach § 16 Abs. 1 Nr. 1e, Abs. 2 AÜG (Geldbuße bis zu 30.000 EUR). Unabhängig davon kann der Betriebsrat die Zustimmung zur Einstellung gemäß § 99 Abs. 2 BetrVG verweigern, wenn der Leiharbeitnehmer für einen längeren Zeitraum als nach § 1 Abs. 1b AÜG zugelassen beim Entleiher eingestellt werden soll.[22] Zu weiteren Einzelheiten im Zusammenhang mit der Höchstüberlassungsdauer siehe Rdn 64 ff.

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