Rz. 140

Wie auch im Rahmen des Arbeitslosengeldrechts die Zahlung von Beiträgen zur Arbeitslosenversicherung keinen Anspruch auf Zahlung von Arbeitslosengeld gegen die Bundesagentur für Arbeit begründet (siehe § 3 Rdn 429), wird auch nicht allein durch das Entrichten von Beiträgen an den Pensionssicherungsverein Insolvenzschutz im Rahmen des BetrAVG geschaffen.[121]

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