Rz. 9

§ 7 BetrAVG sieht vier Fälle vor, deren Eintritt zu einer besonderen Sicherung führt. Dies sind:

Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Arbeitgebers,
Abweisung des Insolvenzantrags mangels Masse,
außergerichtlicher Vergleich des Arbeitgebers mit den Gläubigern zur Abwendung des Insolvenzverfahrens, allerdings nur mit Zustimmung des Trägers der Insolvenzsicherung,
vollständige Einstellung der Betriebstätigkeit, wenn ein Insolvenzantrag nicht gestellt ist und ein Insolvenzverfahren mangels Masse ausgeschlossen werden kann.
 

Rz. 10

Das Rentenreformgesetz 1999 hat die früheren Sicherungsfälle des gerichtlichen Vergleichsverfahrens und der wirtschaftlichen Notlage beseitigt, weil sie in der Praxis kaum vorkamen. Dies hat auch Auswirkungen auf das Recht des Arbeitgebers auf einen einseitigen (Teil-) Widerruf der Versorgungszusage. Ein solches Recht zum Widerruf kann er im Hinblick auf insolvenzgeschützte Rechte des Arbeitnehmers nicht mehr auf eine wirtschaftliche Notlage stützen.

 

Rz. 11

Mit Eintritt des Sicherungsfalls wird der Pensionssicherungsverein Schuldner der Versorgungsansprüche (Schuldnerwechsel). Zwischen Versorgungsberechtigtem und Pensionssicherungsverein entsteht ein gesetzliches Schuldverhältnis.

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