Rz. 87

Zu prüfen ist in Fällen der Abtretung bzw. Verpfändung auch stets die Frage der insolvenzrechtlichen Anfechtbarkeit. Überträgt etwa der Arbeitgeber innerhalb des letzten Monats vor dem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über sein Vermögen seine Rechte als Versicherungsnehmer aus einer Direktversicherung auf den versicherten Arbeitnehmer, so kann der Insolvenzverwalter im Wege der Insolvenzanfechtung die Zurückgewährung zur Insolvenzmasse verlangen, wenn dem Arbeitnehmer noch keine unverfallbare Anwartschaft im Sinne des Gesetzes zur Verbesserung der betrieblichen Altersversorgung zustand. Dieser Anspruch des Insolvenzverwalters unterliegt keiner tarifvertraglichen Ausschlussfrist.[77]

[77] BAG v. 19.11.2003 – 10 AZR 110/03, ArbRB 2004, 74 (Sasse) = NZA 2004, 208 = ZIP 2004, 229, dazu EWiR 2004, 299 (Reichold).

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