Rz. 2

Zum Teil gehen die Provider – wie etwa gmx – dabei explizit von der Vererblichkeit des Accounts aus[4] und sehen in ihren AGB nur besondere Voraussetzungen für die Legitimation der Erben mittels Erbschein oder Sterbeurkunde oder sonstigen Unterlagen vor[5] (ausführlich siehe § 6 Rdn 5 ff.). Solche Regelungen, die den Erben etwa gegen Vorlage eines Erbscheins das Recht einräumen, das Konto (mit neuem Passwort) weiterzuführen oder Inhalte zu löschen, finden sich vor allem bei deutschen Anbietern.

Das mag im Einzelfall schon Grund genug sein, um zu einem deutschen Anbieter zu raten (vgl auch § 7 Rdn 3 ff., 6 ff.).

 

Rz. 3

Bei ausländischen Anbietern finden sich oft komplizierte Verfahren, die in der Regel in den USA und unter Einhaltung eines strengen Formalismus durchgeführt werden. So heißt es z.B. bei Google, wenn der sog. "Kontoinaktivitätsmanager" nicht aktiviert wurde:[6]

Zitat

"Zugriff auf das Konto eines verstorbenen Nutzers anfordern: Wir stellen fest, dass viele Personen sterben, ohne klare Anweisungen bezüglich der Verwaltung ihrer Onlinekonten zu hinterlassen. Wir können das Konto eines verstorbenen Nutzers in einigen Fällen in Abstimmung mit nahen Familienangehörigen und -vertretern auflösen. Unter bestimmten Umständen können wir auch Zugriff auf Inhalte im Konto eines verstorbenen Nutzers gewähren. In sämtlichen Fällen ist unsere hauptsächliche Verantwortung jedoch, die Daten der Nutzer zu schützen und vertraulich zu behandeln. Aus diesem Grund können wir keine Passwörter oder Anmeldedaten zur Verfügung stellen. Die Entscheidung darüber, ob einer Anfrage bezüglich eines verstorbenen Nutzers stattgegeben wird, erfolgt stets nur nach einer sorgfältigen Prüfung."

Ähnlich geregelt ist es bei Microsoft i.R.d. "nächsten Familienangehörigen-Prozesses".[7]

[4] Z.B. gmx: "Mit dem Ableben einer Person geht der Nachlass in seiner Gänze auf die Erben über. Unvererblich sind nur höchstpersönliche Rechte. Der Nutzung einer E-Mail-Adresse liegt ein ,normaler‘ Vertrag zwischen dem sogenannten Erblasser und dem jeweiligen Anbieter zu Grunde. Die Vertragsbeziehung ist deshalb grundsätzlich vererblich.", https://newsroom.gmx.net/2013/04/08/rechtzeitig-an-den-digitalen-nachlass-denken/.
[5] Z.B. gmx: "Um den Datenschutz zu beachten und böswilligen Telefonstreichen entgegen zu wirken, benötigen wir grundsätzlich immer einen Nachweis, bevor wir Anfragen von Angehörigen beantworten oder deren Wünschen nachkommen können. Will der Erbe den Vertrag kündigen, ohne Zugriff auf das Konto zu erhalten, ist beispielsweise die Sterbeurkunde erforderlich. Digitale Dienstleistungen sind zudem als Vermögenswert zu betrachten. Aus diesem Grund ist etwa eine Übertragung der E-Mail-Adresse an einen der Hinterbliebenen nur möglich, wenn die gesamte Erbengemeinschaft zustimmt.", https://newsroom.gmx.net/2013/04/08/rechtzeitig-an-den-digitalen-nachlass-denken/.
[6] https://support.google.com/accounts/troubleshooter/6357590?hl=de.
[7] Kutscher, S. 119.

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