Rz. 2
Zum Teil gehen die Provider – wie etwa gmx – dabei explizit von der Vererblichkeit des Accounts aus[4] und sehen in ihren AGB nur besondere Voraussetzungen für die Legitimation der Erben mittels Erbschein oder Sterbeurkunde oder sonstigen Unterlagen vor[5] (ausführlich siehe § 6 Rdn 5 ff.). Solche Regelungen, die den Erben etwa gegen Vorlage eines Erbscheins das Recht einräumen, das Konto (mit neuem Passwort) weiterzuführen oder Inhalte zu löschen, finden sich vor allem bei deutschen Anbietern.
Das mag im Einzelfall schon Grund genug sein, um zu einem deutschen Anbieter zu raten (vgl auch § 7 Rdn 3 ff., 6 ff.).
Rz. 3
Bei ausländischen Anbietern finden sich oft komplizierte Verfahren, die in der Regel in den USA und unter Einhaltung eines strengen Formalismus durchgeführt werden. So heißt es z.B. bei Google, wenn der sog. "Kontoinaktivitätsmanager" nicht aktiviert wurde:[6]
Zitat
"Zugriff auf das Konto eines verstorbenen Nutzers anfordern: Wir stellen fest, dass viele Personen sterben, ohne klare Anweisungen bezüglich der Verwaltung ihrer Onlinekonten zu hinterlassen. Wir können das Konto eines verstorbenen Nutzers in einigen Fällen in Abstimmung mit nahen Familienangehörigen und -vertretern auflösen. Unter bestimmten Umständen können wir auch Zugriff auf Inhalte im Konto eines verstorbenen Nutzers gewähren. In sämtlichen Fällen ist unsere hauptsächliche Verantwortung jedoch, die Daten der Nutzer zu schützen und vertraulich zu behandeln. Aus diesem Grund können wir keine Passwörter oder Anmeldedaten zur Verfügung stellen. Die Entscheidung darüber, ob einer Anfrage bezüglich eines verstorbenen Nutzers stattgegeben wird, erfolgt stets nur nach einer sorgfältigen Prüfung."
Ähnlich geregelt ist es bei Microsoft i.R.d. "nächsten Familienangehörigen-Prozesses".[7]
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