Rz. 37

Nicht selten erfolgt eine VKH-Beiordnung mit der Beschränkung auf die Kosten eines Verkehrsanwalts. Dies hat zur Folge, dass in diesem Fall die fiktiven Kosten eines Verkehrsanwalts ermittelt und den tatsächlich entstandenen Reisekosten gegenübergestellt werden müssen.[9]

 

Rz. 38

Sind die tatsächlichen Reisekosten niedriger als die Vergütung für einen Verkehrsanwalt, so sind sie in voller Höhe zu erstatten. Liegen die Reisekosten darüber, werden die Kosten lediglich bis zur Höhe der fiktiven Verkehrsanwaltsvergütung erstattet.

 

Rz. 39

 

Beispiel

Die einfache Fahrtstrecke des Rechtsanwalts zum Verfahrensgericht beträgt 500 km; Hin- und Rückfahrt erfolgen am gleichen Tag. Der Verfahrenswert wurde auf 5.500,00 EUR festgesetzt.

Die tatsächlichen Fahrtkosten errechnen sich wie folgt:

 
500 km x 2 x 0,30 EUR = 300,00 EUR
Abwesenheitsgeld über 8 Stunden, Nr. 7005 Nr. 3 VV RVG 70,00 EUR
Zwischensumme 370,00 EUR
+ 19 % Umsatzsteuer, Nr. 7008 VV RVG 70,30 EUR
Summe 440,30 EUR

Für die Beauftragung eines Verkehrsanwalts wären angefallen:

1,0 Verfahrensgebühr gem. Nr. 3400 VV RVG aus 5.500,00 EUR

 
aus der Tabelle gemäß § 49 RVG 267,00 EUR
Auslagenpauschale, Nr. 7002 VV RVG 20,00 EUR
Zwischensumme 287,00 EUR
+ 19 % Umsatzsteuer, Nr. 7008 VV RVG 54,53 EUR
Summe 341,53 EUR
Gegen die Staatskasse besteht daher ein Erstattungsanspruch i.H.v. 341,53 EUR.

Zur eventuellen Geltendmachung der darüber hinausgehenden Reisekosten, vgl. die Ausführungen unter § 5 Rdn 45 ff.

[9] Vgl. Gerold/Schmidt/Müller-Rabe, § 46 RVG Rn 20.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge