Rz. 37

Den Krankenhausträger treffen allgemeine Verkehrssicherungspflichten gegenüber dem Patienten.[142] Er hat dafür zu sorgen, dass niemand vermeidbar aufgrund von unsicheren oder unhygienischen Zuständen im Bereich der Klinik Schaden erleidet. Der BGH hat hierzu entschieden, dass keine Haftung der Klinik besteht im Fall eines Suizids des Patienten.[143] In diesem Rahmen muss der Patient auch vor Schäden gegen sich selbst bewahrt werden; eine Anbringung von Bettgittern ist jedoch auch bei entsprechender Indikation nur unter besonderen Voraussetzungen möglich, weil es sich um eine freiheitsentziehende Maßnahme handelt, die nur mit Zustimmung des Patienten oder mit betreuungsgerichtlicher Genehmigung zulässig ist.[144] Im Fall von Minderjährigkeit muss keine Genehmigung des Familiengerichts eingeholt werden, denn hier dürfen allein die Eltern entscheiden.[145]

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