Entscheidungsstichwort (Thema)

Haftung für Sturz aus Bett bei älterem Patienten

 

Leitsatz (amtlich)

Für die sich aus dem Behandlungsvertrag ergebende Pflicht von Ärzten und Pflegepersonal, den Patienten vor Selbstgefährdungen zu schützen, ist maßgebend, ob und in welchem Maße im Einzelfall wegen der Verfassung des Patienten aus ex-ante-Sicht ernsthaft mit einer Schädigung gerechnet werden muss. Die Anbringung eines Bettgitters ist nur im Fall einer konkreten und erheblichen Gesundheitsgefährdung gerechtfertigt (Anschluss an OLG Dresden MDR 2005, 449).

Zu den Anforderungen der Anbringung eines Bettgitters ohne Einwilligung des Patienten.

 

Normenkette

BGB §§ 280, 611, 823

 

Verfahrensgang

LG Aachen (Beschluss vom 29.01.2010; Aktenzeichen 11 O 509/09)

 

Tenor

Die sofortige Beschwerde der Antragstellerin vom 25.2.2010 gegen den Beschluss der 11. Zivilkammer des LG Aachen vom 29.1.2010 - 11 O 509/09 - wird zurückgewiesen.

 

Gründe

Die gem. §§ 567 Abs. 1 Nr. 1, 127 Abs. 2 Satz 2 ZPO statthafte und auch im Übrigen zulässige, insbesondere fristgerecht (§§ 569 Abs. 1 Satz 1, 127 Abs. 2 Satz 3 ZPO) eingelegte sofortige Beschwerde der Antragstellerin hat in der Sache keinen Erfolg.

Das LG hat den Antrag auf Prozesskostenhilfe zu Recht und mit zutreffender Begründung zurückgewiesen, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet.

Gemäß § 114 Satz 1 ZPO erhält ein Prozessbeteiligter, der nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, auf Antrag Prozesskostenhilfe, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint. Diese Voraussetzungen sind vorliegend nicht gegeben. Der Antragstellerin ist es nicht gelungen, einen möglichen Anspruch gegen den Gegner schlüssig darzulegen. Dem Vortrag der Antragstellerin lässt sich ein Behandlungsfehler des Gegners in Form eines Organisationsverschuldens nicht entnehmen. Dieser war dem Vorbringen der Antragstellerin zufolge nicht dazu verpflichtet, schon am 23.12.2007 ein Bettgitter an ihrem Bett anzubringen.

Zwar ergibt sich aus dem Behandlungsvertrag mit dem Krankenhaus für die behandelnden Ärzte und das beteiligte Pflegepersonal die Nebenpflicht, den Patienten zu überwachen und vor krankheitsbedingten Selbstgefährdungen und Selbstschädigungen zu schützen. Diese Pflicht besteht jedoch nur bei gegebener Veranlassung und nur in den Grenzen des Erforderlichen und des für das Krankenhauspersonal und den Patienten Zumutbaren (vgl. LG Itzehoe, Urt. v. 20.10.1999 - 7 O 57/95). Hierbei ist maßgebend, ob im Einzelfall wegen der Verfassung des Patienten aus der Sicht ex ante ernsthaft damit gerechnet werden musste, dass er sich ohne Sicherungsmaßnahmen selbst schädigen könnte (vgl. OLG Düsseldorf OLGReport Düsseldorf 2004, 362 ff.).

Im Rahmen dieser gebotenen Einzelfallbetrachtung ist zu beachten, dass durch Mitarbeiter des Gegners in dem Stammblatt/Aufnahmeprotokoll vom 21.12.2007 vermerkt wurde, dass eine Sturzneigung der Antragstellerin bestand, ihre Orientierung und Bewusstseinslage jedoch problemlos war (Bl. 26 GA). In der Nacht vom 22.12. auf den 23.12.2007 wurde in den Behandlungsunterlagen erstmals vermerkt, dass sie sehr desorientiert wirkte, aufzustehen versuchte und den Dauerkatheter ziehen wollte. Sie wurde mit Medikamenten versorgt und wurde danach ruhiger. Am 23.12.2007 wurde um 05:00 Uhr vermerkt, dass sie wieder ruhig war. Im Laufe des Tages wurde eingetragen, dass sie wieder unruhig war, aufstehen und auf die Toilette laufen wollte. Sie wirkte diesmal leicht desorientiert (Bl. 32 GA). Danach wurde sie ausweislich der Dokumentation erst wieder in der Nacht vom 29.12. auf den 30.12.2007 auffällig, als sie sich die Schiene vom Bein losband. Sie wirkte auch verwirrt, wieder desorientiert und löste die Schiene später erneut. Nach diesen Vorfällen wurde in der Nacht vom 31.12.2007 auf den 1.1.2008 in die Behandlungsunterlagen eingetragen, dass sie "durcheinander" war und die anderen Patienten mit Gegenständen beworfen und beschimpft hatte.

Die Dokumentation belegt damit, dass die Antragstellerin nicht durchgängig verwirrt und desorientiert war. Da ihr Drang aufzustehen, zum ersten Mal in der Nacht vom 22.12. auf den 23.12.2007 auffällig wurde und sie sich danach aber wieder beruhigte, war der Antragsgegner noch nicht verpflichtet, ein Bettgitter anzubringen. Es war zu diesem Zeitpunkt nicht ersichtlich, dass die Antragstellerin nochmals versuchen würde aufzustehen und sich somit selbst in Gefahr bringen würde. Es hätte vielmehr eine unberechtigte Beschneidung ihrer Freiheitsrechte bedeutet, wenn sie zu dem Zeitpunkt bereits ein Bettgitter erhalten hätte. Das Anbringen eines Bettgitters gegen den Willen der Patienten bedeutet eine erhebliche Einschränkung der persönlichen Freiheit, die nur im Falle einer konkreten, akuten und erheblichen Gesundheitsgefährdung gerechtfertigt sein kann (v...

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