Rz. 98

Liegt ein totaler Krankenhausaufnahmevertrag (siehe hierzu Rdn 102) zugrunde, wird der Chefarzt als Erfüllungsgehilfe des Krankenhauses tätig und es kommt somit kein eigener Behandlungsvertrag zum Patienten zustande. Liegt ein Arztzusatzvertrag vor, so wird der Chefarzt Vertragspartner des Patienten und haftet somit aus Vertrag.[251] Für Chefärzte entfällt auch die Möglichkeit des § 831 Abs. 1 S. 2 BGB, des sog. Entlastungsbeweises, da Chefärzte eine organähnliche Stellung innehaben, so dass stets eine Haftung gem. §§ 89, 31 BGB des Krankenhausträgers gegeben ist.[252] Ist der Chefarzt durch eine sog. Ermächtigung berechtigt, Kassenpatienten auch ambulant zu behandeln, so kommt lediglich ein Vertrag zwischen ermächtigtem Chefarzt und Patient zustande und nicht zwischen Patient und Krankenhausträger.[253] Anders ist es, wenn ein Patient in der Notfallambulanz behandelt wird. Eine solche Notfallambulanz wird stets vom Krankenhausträger betrieben und somit kommt dann der Vertrag mit dem Krankenhausträger und nicht mit dem ermächtigten Chefarzt zustande. In der Praxis fällt häufig die Abgrenzung der vom Krankenhausträger betriebenen Notfallambulanz zu der vom ermächtigten Chefarzt betriebenen Ambulanz im Krankenhaus sehr schwer, da dann von einer Rechtsscheinhaftung auszugehen ist.

[251] BGH MedR 1998, 361.
[252] BGH NJW 1987, 2925; BGH NJW 1980, 1901; OLG Karlsruhe v. 16.12.2015 – 7 U 29/14.

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