Rz. 102

Beim Krankenhaus kann immer nur der Krankenhausträger passivlegitimiert sein. Zu differenzieren ist sodann zwischen totalem und gespaltenem Krankenhausaufnahmevertrag mit Arztzusatzvertrag. Beim totalen Krankenhausaufnahmevertrag wird stets der Krankenhausträger Vertragspartner des Patienten, so dass dieser dann auch vertraglich haftet. Beim gespaltenen Krankenhausaufnahmevertrag schließt der Patient mit dem Krankenhausträger einen Vertrag über die allgemeinen krankenhaustypischen Leistungen und mit dem entsprechenden Arzt, in der Regel dem Chefarzt, einen Arztzusatzvertrag über die ärztliche Behandlung. In diesen Fällen haftet der Krankenhausträger für die allgemeinen krankenhaustypischen Leistungen wie pflegerische Versorgung, Unterkunft und Verpflegung und der Chefarzt für die von ihm geschuldete ärztliche Behandlung. Bei diesen Konstellationen wird häufig eine genaue Abgrenzung der Haftungszuständigkeiten nicht gelingen, so dass dann ggf. Krankenhausträger und Chefarzt parallel zu verklagen sind.

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