Rz. 62

Zu (1) Bei einer Pauschalhonorarvereinbarung müssen diese und die näheren Umstände deren Zustandekommens kurz geschildert werden; bei HOAI 2021 kommt es auf den Zeitpunkt der Vereinbarung nicht mehr an. Bei einer Klage auf Zahlung der Mindestsätze in Abweichung von der vertraglichen Vereinbarung müssen die näheren Umstände des Zustandekommens der Vereinbarung dargestellt sein, die es plausibel erscheinen lassen, dass der Auftragnehmer keine besondere Aufklärungspflicht diesbezüglich gegenüber dem Auftragnehmer hatte und die Abweichung erklären helfen.

Zu (2) Dieser Punkt ist nur erforderlich im Anwendungsbereich der HOAI 2013 und 2021. In der HOAI 2009 ist die Abnahme keine Voraussetzung der Fälligkeit.

Zu (3) Vgl. hierzu § 640 Abs. 1 S. 2 BGB – zu beachten ist, dass die Abnahmefiktion nur dann eingreifen kann, wenn das Werk tatsächlich abnahmereif war.

Zu (4) Bei einer Klage auf Pauschalhonorar genügt grundsätzlich die Bezugnahme auf diese und die Rechnungsstellung entsprechend der (wirksamen) Vereinbarung. Ausführungen zu Berechnungsmodalitäten können daher regelmäßig kürzer ausfallen. Bei einer Klage auf Zahlung des Mindestsatzes in Abweichung von der vertraglichen Vereinbarung müssen wohl regelmäßig Ausführungen dazu erfolgen, warum der Auftragnehmer an die Vereinbarung nicht mehr gebunden ist und warum die Abweichung nicht unzumutbar für den Auftraggeber ist. Generell müssen Sachverhaltsdarstellung und rechtliche Würdigung daraufhin überprüft werden, ob sie vor dem Hintergrund der für die jeweilige Berechnungsart ergangenen Rechtsprechung begründet erscheinen.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge