Rz. 20

Zu den preisrechtlichen Formerfordernissen nach HOAI 2013 vgl. die Vorauflage (3. Aufl. 2018, § 5 Rdn 20 ff.).

 

Rz. 21

§ 7 HOAI 2021 hat jedoch wesentliche Änderungen gegenüber der HOAI 2013 gebracht. Auslöser dafür war die Entscheidung des EuGH v. 4.7.2019, wonach die Beibehaltung von verbindlichen Honoraren für Planungsleistungen von Architekten und Ingenieuren gegen die sog. Dienstleistungsrichtlinie verstoße.[67]

 

Rz. 22

§ 7 Abs. 1 und 2 HOAI 2021 regeln nunmehr:

Die bisherigen Abs. 2–6 HOAI 2013 sind weggefallen. Außerhalb der HOAI ist auch jetzt eine Honorarvereinbarung ohne Einschränkungen in zeitlicher oder formaler Hinsicht möglich. Der Entfall des damaligen Abs. 3 ist logisch, weil nunmehr auch ohne Vorliegen eines Ausnahmefalls der heute als Basishonorarsatz genannte frühere Mindestsatz unterschritten werden kann. § 7 Abs. 1 HOAI 2021 regelt nunmehr eine neue Fiktion des Basishonorarsatzes (Abs. 1 S. 2).
§ 7 HOAI 2021 enthält nur noch den Basishonorarsatz und einen oberen Satz als Orientierungswert und ersetzt das Schriftformerfordernis durch die Textform.
 

Rz. 23

Textform meint die in § 126b BGB geregelte Form. Danach muss eine lesbare Erklärung, in der die Person des Erklärenden genannt ist, auf einem dauerhaften Datenträger abgegeben werden. Ein dauerhafter Datenträger ist jedes Medium, dass es dem Empfänger ermöglicht, eine auf dem Datenträger befindliche, an ihn persönlich gerichtete Erklärung so aufzubewahren oder zu speichern, dass sie ihm während eines für ihren Zweck angemessenen Zeitraums zugänglich und geeignet ist, die Erklärung unverändert widerzugeben. Diese Regelung gilt gem. § 127 BGB im Zweifel auch für durch Rechtsgeschäft bestimmte Formen.[68]

 

Rz. 24

§ 7 HOAI 2021 gilt für die von der HOAI erfassten Sachverhalte, mit den Grundleistungen, Fachplanungs- und Beratungsleistungen und besondere Leistungen, nicht aber für die Vereinbarung der Vergütungspflicht als Hauptpflicht selbst. Nicht unter § 7 HOAI fallen daher die Abrede über kostenlose Leistungserbringung oder Leistungen im Rahmen eines Anstellungsverhältnisses oder im Rahmen einer ARGE.[69]

 

Rz. 25

Ersatzlos weggefallen ist das früher in der HOAI 2013 enthaltene Merkmal des Zeitpunkts ("bei Auftragserteilung") für den wirksamen Abschluss einer Honorarvereinbarung. Im Übrigen gelten die allgemeinen rechtlichen Anforderungen an eine wirksame Vereinbarung wie Bestimmtheit der Vereinbarung und ggf. Berücksichtigung AGB-rechtlicher Besonderheiten auch im Rahmen der HOAI 2021. Entsprechend sind auch Änderungen von Honorarvereinbarungen ohne zeitliche Schranken und auf Basis der Einhaltung der Textform möglich.

Im Rahmen des § 7 HOAI 2021 ergeben sich im Hinblick auf die Regelungen in § 6 Abs. 2 S. 2 HOAI 2021 keine Besonderheiten mehr.

a)

Zum Umfang der Honorarvereinbarung nach HOAI 2013

Zum Umfang und den maßgeblichen Bewertungskriterien, insb. den anrechenbaren Kosten gem. § 4 Abs. 3 S. 2 HOAI 2013, vgl. insoweit die Vorauflage unter Rdn 25.

b)

Zum Umfang der Honorarvereinbarung nach HOAI 2021

Die HOAI 2021 hat, wie erwähnt, die bisher in den Fassungen der HOAI enthaltene Voraussetzung, dass die Honorarvereinbarung "bei Auftragserteilung" zu treffen sei, ersatzlos gestrichen.
Generell muss auch nach der HOAI 2021 eine Honorarvereinbarung den allgemeinen Kriterien der Bestimmtheit genügen. Es genügt dabei allerdings, wenn das Honorar entsprechend den vertraglichen Vereinbarungen zuverlässig ermittelt und geprüft werden kann. Dabei kann auch weiterhin selbstverständlich Bezug auf den Orientierungssatz (früher Mindestsatz) der HOAI genommen werden. Ebenso zuverlässig wäre die Einbeziehung von Faktoren, die nicht unmittelbar mit dem konkreten Objekt zu tun haben.[70]
Sinnvollerweise sollten Honorarvereinbarungen nach wie vor beispielsweise bei Leistungen für Gebäude und Innenräume Angaben zur Honorarzone und dem Honorarsatz enthalten, ebenso ggf. Angaben zur mitverarbeiteten Bausubstanz, zu den anrechenbaren Kosten oder Umbauzuschlägen (vgl. dazu §§ 2a, 4, 5, 6 HOAI 2021).
Soweit es sich bei der Honorarvereinbarung um Allgemeine Geschäftsbedingungen i.S.d. §§ 305 ff. BGB handeln würde, wären die Regelungen anhand der üblichen Angemessenheitskontrolle einschließlich des Transparentgebots zu prüfen.
Im Übrigen sind selbstverständlich Pauschalhonorarvereinbarung, Zeithonorarvereinbarung, Bonus- und/oder Malus-Regelungen oder auch Honorarvereinbarungen, die an Baukostenvereinbarungen anknüpfen und/oder die Feststellung des Honorars etwa einem Schiedsrichter oder einem Sachverständigen übertragen würden, möglich.

Bei Nichteinhaltung der Schriftform regelt § 7 HOAI 2021 nunmehr die Fiktion der Geltung des jeweiligen Basishonorarsatzes für die Grundleistungen, wobei der Architekt-/Ingenieurvertrag im Übrigen gültig bleibt.

 

Rz. 26

Strittig war weiterhin, ob es für eine Honorarvereinbarung gem. § 7 Abs. 1 HOAI 2009/2013 genügt, wenn diese bei stufenweiser Beauftragung und Abruf der einzelnen Leistungsstufen bereits vor konkretem Abruf g...

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