Rz. 53

Gehört ein Wald, ein Bergwerk oder eine vergleichbare Anlage zu der Erbschaft, können sowohl der Vorerbe als auch der Nacherbe zur Vermeidung von Streitigkeiten, ob der Vorerbe die Regeln einer ordnungsgemäßen Wirtschaft einhält, nach § 2123 BGB die Aufstellung eines Wirtschaftsplanes verlangen.

 

Rz. 54

Der Wirtschaftsplan ist für die Parteien bindend. Nur bei erheblichen Veränderungen kann jede Seite die Änderung des Planes verlangen (§ 2123 Abs. 1 S. 2 BGB, Störung der Geschäftsgrundlage).

Die Einhaltung des Planes kann im Klagewege erzwungen werden, bei schuldhaften Verstößen macht sich der Vorerbe nach § 280 Abs. 1 BGB schadenersatzpflichtig.[63]

 

Rz. 55

Die Kosten für die Aufstellung des Wirtschaftsplans sind Nachlassverbindlichkeit, § 2123 Abs. 1 S. 3 BGB.

 

Rz. 56

 

Hinweis

Der Erblasser kann den Vorerben von der Verpflichtung zur Aufstellung eines Wirtschaftsplanes befreien, vgl. § 2136 BGB.

[63] Zu der dem § 2123 BGB entsprechenden Regelung in § 1038 BGB: MüKo/Pohlmann, § 1038 Rn 6.

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