Rz. 37

Das von den Autoren entwickelte Modell (siehe Rdn 20) enthält eine Stufe II, bei der individuelle Zu- und Abschläge vorgenommen werden können. Auch hier ist man dem Großen Senat in seiner Grundsatzentscheidung von 1955 gerecht worden. Die Zu- und Abschläge orientieren sich an folgenden Gesichtspunkten:

1. Grad des Verschuldens
2. Vermögensverhältnisse des Schädigers
3. Präventionshemmungswirkung bei schweren Persönlichkeitsverletzungen
4. Provokation der Verletzungen durch das Opfer

So kann beim Grad des Verschuldens berücksichtigt werden, ob ein vorsätzliches oder nur ein fahrlässiges Verhalten vorliegt. In der Mehrheit der Verkehrsunfälle greift der Zuschlag wegen vorsätzlichen Verhaltens jedoch nicht, da die meisten Unfälle unter den normalen Fahrlässigkeitsvorwurf fallen. Es kann aber zu einer Minderung führen, wenn z.B. ein besonders geringes Verschulden eines Kindes vorliegt.

Der mit der Prämienzahlung erworbene Anspruch auf Versicherungsschutz stellt u.U. auch einen Vermögenswert dar. Nur wenn keine Versicherung besteht, können ganz schlechte Vermögensverhältnisse des Schädigers auch eine maßvolle Reduzierung des Schmerzensgeldes rechtfertigen.

Sollte der Verletzte die Auseinandersetzung provoziert haben, kann dies ebenfalls zu einer Minderung auf Stufe II führen.

Die Fälle zeigen, dass die jeweilige Situation immer überprüft werden muss neben dem grundsätzlichen Maßstab der Lebensbeeinträchtigung. Hier dienen sowohl Stufe II als auch Stufe III als Korrektiv. Die Stufe III wird im Folgenden kurz erläutert.

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