Rz. 20

Die Rechtsprechung des BGH bedeutet, dass es für die Bemessung des Schmerzensgeldes in erster Linie auf die Größe, Heftigkeit und Dauer der Schmerzen und des Leidens ankommt, also insgesamt auf die Lebensbeeinträchtigung. Erst wenn diese Frage bei der Bemessung des Schmerzensgeldes geklärt ist, können zusätzlich andere Umstände des Einzelfalls hinzutreten, allerdings so, dass sie in keinem Rangverhältnis stehen, sondern im Einzelfall zu berücksichtigen sind. Deshalb ist die taggenaue Schmerzensgeldbemessung von Schwintowski und Schah Sedi/Schah Sedi nach Größe, Heftigkeit und Dauer der Schmerzen und der Leiden des Betroffenen immer nach dem Grad der Lebensbeeinträchtigung zu ermitteln. Die Lebensbeeinträchtigung steht also immer an erster Stelle. Deswegen basiert das Schmerzensgeldmodell von Schwintowski und Schah Sedi/Schah Sedi auf einem dreistufigen Konzept. In der Stufe I wird genau diese Lebensbeeinträchtigung bewertet. Bei Stufe II werden individuelle Zu- und Abschläge gebildet. Bei Stufe III geht es um die Prävention. Ziel dieses neuen Schmerzensgeldmodells ist, die Lebensbeeinträchtigung des Geschädigten konkret zu ermitteln. Wie dies geschieht, ist unter Rdn 23 ff. erläutert.

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