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Möglich ist auch, dass die nachfolgende Gebühr tituliert wird, bevor über die anzurechnende Gebühr rechtskräftig entschieden ist. Soweit dies geschieht, kann die Geschäftsgebühr nicht mehr in voller Höhe weiter verfolgt werden, sondern nur noch in Höhe des nach Anrechnung verbleibenden Betrages.[19]

 

Beispiel 28: Anrechnung bei Titulierung der nachfolgenden Gebühr

Der Kläger hatte 8.000,00 EUR sowie eine daraus vorgerichtlich entstandene 1,5-Geschäftsgebühr (Nr. 2300 VV) eingeklagt. Das LG hat der Klage stattgegeben und die Kosten des Rechtsstreits dem Beklagten auferlegt, der gegen das Urteil Berufung einlegt. Zwischenzeitlich wird die 1,3-Verfahrensgebühr (Nr. 3100 VV) gegen den Beklagten festgesetzt.

Im Berufungsverfahren kann der Kläger nicht mehr die volle 1,5-Geschäftsgebühr weiter geltend machen, sondern nur noch den nach Anrechnung verbleibenden Betrag, da er durch die Festsetzung der vollen Verfahrensgebühr sein Wahlrecht ausgeübt hat. Festgesetzt werden kann daher nur noch:

 
1. 1,5-Geschäftsgebühr, Nr. 2300 VV   753,00 EUR
  (Wert: 8.000,00 EUR)    
2. gem. Vorbem. 3 Abs. 4 VV anzurechnen, – 376,50 EUR
  0,75 aus 8.000,00 EUR    
3. Postentgeltpauschale, Nr. 7002 VV   20,00 EUR
  Zwischensumme 396,50 EUR  
4. 19 % Umsatzsteuer, Nr. 7008 VV   75,34 EUR
Gesamt   471,84 EUR

Im Übrigen muss der Kläger den Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt erklären.

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