Rz. 110

Möglich ist auch, dass die Verfahrensgebühr tituliert wird, bevor über die Geschäftsgebühr rechtskräftig entschieden ist. Soweit dies geschieht, kann die Geschäftsgebühr nicht mehr in voller Höhe weiter verfolgt werden, sondern nur noch in Höhe des nach Anrechnung verbleibenden Betrages.[44]

 

Beispiel: Der Kläger hatte 8.000 EUR eingeklagt sowie eine daraus vorgerichtlich entstandene 1,5-Geschäftsgebühr (VV 2300). Das LG hat der Klage stattgegeben und die Kosten des Rechtsstreits dem Beklagten auferlegt, der gegen das Urteil Berufung einlegt. Zwischenzeitlich wird die 1,3-Verfahrensgebühr (VV 3100) gegen den Beklagten festgesetzt.

Im Berufungsverfahren kann der Kläger nicht mehr die volle 1,5-Geschäftsgebühr weiter geltend machen, sondern nur noch den nach Anrechnung verbleibenden Betrag.

 
1. 1,5-Geschäftsgebühr, VV 2300   753,00 EUR
2. gem. § 15a, VV Vorb. 3 Abs. 4 anzurechnen, 0,75 aus 8.000 EUR   – 376,50 EUR
3. Postentgeltpauschale, VV 7002   20,00 EUR
  Zwischensumme 396,50 EUR  
4. 19 % Umsatzsteuer, VV 7008   73,34 EUR
Gesamt   471,84 EUR

Im Übrigen muss er den Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt erklären.

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