Rz. 36

Wird die Geschäftsgebühr lediglich zu einem geringeren Gebührensatz zugesprochen als eingeklagt, dann wird die Geschäftsgebühr im Kostenfestsetzungsverfahren auch nur nach dem Gebührensatz hälftig angerechnet, der zugesprochen worden ist.

 

Beispiel 21: Anrechnung bei Titulierung, geringerer Gebührensatz

Der Anwalt klagt neben der Hauptsache (8.000,00 EUR) eine 1,5-Geschäftsgebühr (Nr. 2300 VV) daraus ein. Das Gericht spricht neben den 8.000,00 EUR nur eine 1,3-Gebühr daraus zu und weist die Klage im Übrigen ab.

Anzurechnen ist die Geschäftsgebühr nur in Höhe der Hälfte des zugesprochenen Satzes, also in Höhe von 0,65.

Der Mandant erhält als materiell-rechtlichen Kostenerstattungsanspruch zugesprochen:

 
1. 1,3-Geschäftsgebühr, Nr. 2300 VV   652,60 EUR
  (Wert: 8.000,00 EUR)    
2. Postentgeltpauschale, Nr. 7002 VV   20,00 EUR
  Zwischensumme 672,60 EUR  
3. 19 % Umsatzsteuer, Nr. 7008 VV   127,79 EUR
Gesamt   800,39 EUR

Im Wege der Kostenfestsetzung/-ausgleichung sind zu berücksichtigen:

 
1. 1,3-Verfahrensgebühr, Nr. 3100 VV   652,60 EUR
  (Wert: 8.000,00 EUR)    
2. gem. Vorbem. 3 Abs. 4 VV anzurechnen, – 326,30 EUR
  0,65 aus 8.000,00 EUR  
3. 1,2-Terminsgebühr, Nr. 3104 VV   602,40 EUR
  (Wert: 8.000,00 EUR)    
4. Postentgeltpauschale, Nr. 7002 VV   20,00 EUR
  Zwischensumme 948,70 EUR  
5. 19 % Umsatzsteuer, Nr. 7008 VV   180,25 EUR
Gesamt   1.128,95 EUR

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