Rz. 36
Wird die Geschäftsgebühr lediglich zu einem geringeren Gebührensatz zugesprochen als eingeklagt, dann wird die Geschäftsgebühr im Kostenfestsetzungsverfahren auch nur nach dem Gebührensatz hälftig angerechnet, der zugesprochen worden ist.
Beispiel 21: Anrechnung bei Titulierung, geringerer Gebührensatz
Der Anwalt klagt neben der Hauptsache (8.000,00 EUR) eine 1,5-Geschäftsgebühr (Nr. 2300 VV) daraus ein. Das Gericht spricht neben den 8.000,00 EUR nur eine 1,3-Gebühr daraus zu und weist die Klage im Übrigen ab.
Anzurechnen ist die Geschäftsgebühr nur in Höhe der Hälfte des zugesprochenen Satzes, also in Höhe von 0,65.
Der Mandant erhält als materiell-rechtlichen Kostenerstattungsanspruch zugesprochen:
1. | 1,3-Geschäftsgebühr, Nr. 2300 VV | 652,60 EUR | |
(Wert: 8.000,00 EUR) | |||
2. | Postentgeltpauschale, Nr. 7002 VV | 20,00 EUR | |
Zwischensumme | 672,60 EUR | ||
3. | 19 % Umsatzsteuer, Nr. 7008 VV | 127,79 EUR | |
Gesamt | 800,39 EUR |
Im Wege der Kostenfestsetzung/-ausgleichung sind zu berücksichtigen:
1. | 1,3-Verfahrensgebühr, Nr. 3100 VV | 652,60 EUR | |
(Wert: 8.000,00 EUR) | |||
2. | gem. Vorbem. 3 Abs. 4 VV anzurechnen, | – 326,30 EUR | |
0,65 aus 8.000,00 EUR | |||
3. | 1,2-Terminsgebühr, Nr. 3104 VV | 602,40 EUR | |
(Wert: 8.000,00 EUR) | |||
4. | Postentgeltpauschale, Nr. 7002 VV | 20,00 EUR | |
Zwischensumme | 948,70 EUR | ||
5. | 19 % Umsatzsteuer, Nr. 7008 VV | 180,25 EUR | |
Gesamt | 1.128,95 EUR |
Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?
Jetzt kostenlos 4 Wochen testen
Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen