Rz. 56

Nimmt der Arbeitnehmer im laufenden Kündigungsschutzprozess die Klage zurück, ist der Rechtsstreit zwar in prozessualer Hinsicht gem. § 269 Abs. 3 S. 1 ZPO als nicht anhängig geworden anzusehen. Die für diesen Fall befürwortete Konsequenz, dass der Anspruch auf die Abfindung nach § 1a KSchG "wieder entsteht",[62] tritt aber nicht ein. Die Ausdehnung der Rücknahmefiktion auch auf den Abfindungsanspruch würde das gesetzgeberische Ziel konterkarieren, einen Abfindungsanspruch bei betriebsbedingter Kündigung nur im Falle der Vermeidung einer gerichtlichen Auseinandersetzung zu begründen. Dem widerspräche es, wenn der Arbeitnehmer zunächst die Entwicklung des Kündigungsschutzprozesses abwarten und die Klage bei sich abzeichnender Erfolglosigkeit zurücknehmen könnte, um noch in den Genuss der vom Arbeitgeber mit dem Hinweis nach § 1a Abs. 1 S. 2 KSchG angebotenen Abfindung kommen zu können. Um die Beseitigung eben dieser Unwägbarkeiten aber ist es dem Gesetzgeber mit der Schaffung des § 1a KSchG gegangen.[63]

[62] Bauer, Sonderbeilage zu NZA Heft 21/2003, 47, 49.
[63] BAG v. 13.12.2007, NZA 2008, 696.

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