Rz. 16

Im Zusammenhang mit der Registereintragung regelt § 82c BGB n.F. schließlich den künftig nach der Eintragung verbindlichen Rechtsformzusatz im Namen der Stiftung. Nach Eintragung im Stiftungsregister hat die Stiftung ihren Namen mit dem Zusatz "eingetragene Stiftung" oder "e. S." zu führen und die Verbrauchsstiftung den Zusatz "eingetragene Verbrauchsstiftung" oder "e. VS.".

Ob der Namenszusatz zum Schutz des Rechtsverkehrs letztlich einen spürbaren Mehrwert mit sich bringt, wird sich zeigen. Zumindest könnte er im Zusammenhang mit der von uns schon in der Vergangenheit kritisierten mangelnden Abgrenzung der rechtsfähigen Stiftung von der Treuhandstiftung sowie insbesondere von diversen "Stiftungsersatzformen" wie Stiftungs-Verein oder Stiftungs-GmbH, die im Rechtsverkehr oft allgemein nur als "Stiftung" auftreten, dienlich sein.[7] Die Verwendung des Schlagwortes "Stiftung" in der Firma einer GmbH oder im Namen eines Vereins ist nach einigen Gerichtsentscheidungen zulässig. Allerdings, so betonen die Gerichte, müsse durch einen Zusatz die Rechtsform der juristischen Person (GmbH, e.V. usw.) eindeutig gekennzeichnet sein, um damit im Rechtsverkehr einer Verwechslungsgefahr mit der selbstständigen Stiftung zu begegnen. Bekannte Beispiele sind hier die so genannten "parteinahen Stiftungen": Friedrich-Ebert-Stiftung, Konrad-Adenauer-Stiftung, Hanns-Seidel-Stiftung, Rosa-Luxemburg-Stiftung, Heinrich-Böll-Stiftung und Desiderius-Erasmus-Stiftung. Außer der hier ebenfalls zu nennenden Friedrich-Naumann-Stiftung sind diese "Stiftungen" alle eingetragene Vereine und eben keine rechtsfähigen Stiftungen. Als prominentes Beispiel, das in der Praxis bei Laien auch immer wieder zu Verwechslungen führt, kann hier die bekannte "Robert Bosch Stiftung GmbH" genannt werden. Der klarstellende Rechtsformzusatz fehlt häufig, wie wir leicht mit einer entsprechenden Suche im Internet feststellen können.

Vielfach wurde in der Fachwelt deshalb der Vorwurf erhoben, ein Verein oder eine GmbH mit dem Bestandteil Stiftung im Namen oder der Firma trete ohne den erforderlichen Zusatz im Rechtsverkehr wettbewerbswidrig und "täuschend" auf.[8] Dieser Kritik hat sich der Gesetzgeber mit dem neuen Stiftungsrecht angeschlossen und eine Regelung zum Schutz der rechtsfähigen Stiftung geschaffen. Statt des neuen Rechts hätte es an sich schon gereicht, wenn sich die betroffenen GmbHs und Vereine an die Vorgaben der Rechtsprechung gehalten hätten. Nun ist der Gesetzgeber in einer Gegenwart der Fake-News und eines vielfachen "Mehr Schein als Sein" eingeschritten und hat die "Verhaltenslücke" für die Zukunft geschlossen. Das ist in Zeiten, in denen viele gesetzliche Überregulierungen beklagen, sicher nur der zweitbeste Weg. Aber wenn sich in der Praxis ein erforderliches Verhalten nicht durchsetzt, muss der Gesetzgeber reagieren.

 

Rz. 17

Zweifelhaft, und vom Gesetzgeber auch nicht wirklich näher begründet, erscheint die zusätzliche Unterscheidung von "eingetragener Stiftung" und "eingetragener Verbrauchsstiftung". Ob man hier mit Burgard so weit geht und eine tatsächliche "Diskriminierung" der Verbrauchsstiftung annimmt,[9] sei dahingestellt. Aus unserer Sicht ist aber auch kein schlagendes Argument erkennbar, weshalb es bei der laufenden Firmierung im Rechtsverkehr ein berechtigtes Interesse zur Kenntnis über den satzungsmäßigen Vermögensverbrauch bei einer Stiftung gäbe. Hier sind wohl auch streitige Abgrenzungsfragen im Umgang mit etwaigen bestehenden Mischformen (z.B. "Teilverbrauchsstiftung") zu erwarten.

Bereits bestehende Stiftungen müssen den Rechtsformzusatz nach Eintragung in das Stiftungsregister führen, eine dahingehende Satzungsänderung ist, auch ausweislich der Gesetzesbegründung, jedoch nicht erforderlich.

[7] Siehe ausf. Schiffer, StiftungsBrief 2017, 99, siehe dort auch zu den Nachweisen der einschlägigen Rechtsprechung.
[8] Siehe bei Schiffer, StiftungsBrief 2017, 99 m.w.N.
[9] Burgard, GmbHR 2021, R 244, R 245.

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