Rz. 6

Es besteht kein Anwaltszwang. Der Beschwerdeführer kann die Verfassungsbeschwerde selbst erheben – ggf. ist der gesetzliche oder satzungsmäßige Vertreter bzw. Vorstand dazu berufen.[20] Er kann sich jedoch auch – und nur[21] – durch einen bei einem deutschen Gericht zugelassenen Rechtsanwalt oder durch einen Lehrer des Rechts an einer deutschen Hochschule vertreten lassen. Die Bestellung eines sonstigen Beistandes ist nur ausnahmsweise möglich.[22] Falls eine mündliche Verhandlung anberaumt wird, ist eine Vertretung durch einen Rechtsanwalt oder Rechtsprofessor zwingend, § 22 Abs. 1 BVerfGG.

Es muss eine schriftliche Vollmacht im Original vorgelegt werden, die sich ausdrücklich auf das Verfassungsbeschwerdeverfahren beziehen muss; eine allgemeine Vollmacht genügt nicht, § 22 Abs. 2 BVerfGG.[23]

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