Entscheidungsstichwort (Thema)

Nichtannahmebeschluss: Formmangel der Vollmacht (§ 22 Abs 2 BVerfGG). Anforderungen des Resozialisierungsgrundrechts an die Gewährung von Vollzugslockerungen

 

Normenkette

GG Art 1 Abs. 1; GG Art 2 Abs. 1; BVerfGG § 22 Abs. 2; StVollzG §§ 11, 109

 

Verfahrensgang

Saarländisches OLG (Beschluss vom 05.04.2019; Aktenzeichen Vollz (Ws) 2/19)

LG Saarbrücken (Beschluss vom 09.01.2019; Aktenzeichen S II StVK 13 Js 3/14 (1072/18))

 

Tenor

Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.

 

Gründe

Rz. 1

Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen, da die Vertreterin des Beschwerdeführers den Nachweis ihrer Bevollmächtigung für das verfassungsgerichtliche Verfahren trotz des Hinweises im Schreiben vom 6. Juni 2019 unter dreiwöchiger Fristsetzung nicht in einer den Anforderungen des § 22 Abs. 2 BVerfGG genügenden Weise geführt hat. Die lediglich in Kopie vorgelegte Vollmacht bezieht sich allein auf das fachgerichtliche Verfahren.

Rz. 2

Demnach kam es nicht darauf an, dass der mit der Verfassungsbeschwerde angegriffene Vollzugsplan und die angegriffenen Beschlüsse das Resozialisierungsgrundrecht des Beschwerdeführers insoweit nicht angemessen berücksichtigt haben, als ihm trotz seiner kurz bevorstehenden Entlassung unter Ausblendung der für ihn sprechenden Gesichtspunkte jede Vollzugslockerung mit pauschalem Hinweis auf seine fortdauernde Therapiebedürftigkeit versagt worden ist (vgl. zuletzt BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 21. September 2018 - 2 BvR 1649/17 -, Rn. 25 ff. m.w.N.) und der Beschwerdeführer insoweit auch über ein Feststellungsinteresse verfügte.

Rz. 3

Von einer weiteren Begründung wird nach § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.

Rz. 4

Diese Entscheidung ist unanfechtbar.

 

Fundstellen

Dokument-Index HI13709055

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