Rz. 18

Das Rechtsschutzinteresse fehlt, sofern die beantragte Entscheidung den Beschwerdeführer nicht in seinen Rechten besser gestellt hätte. Das Rechtsschutzinteresse muss in jeder Lage des Verfahrens gegeben sein; es entfällt, wenn in einem weitgehend inhaltsgleichen Verfahren die Verfassungsmäßigkeit der angegriffenen Norm bestätigt worden ist.[133] Das erforderliche Rechtsschutzinteresse an einer Sachentscheidung des Bundesverfassungsgerichts entfällt nicht ohne weiteres, wenn der gerügte hoheitliche Eingriff bereits bei Einlegung der Verfassungsbeschwerde oder während des Verfahrens beendet ist. Ein Recht auf verfassungsgerichtliche Klärung der Rechtmäßigkeit eines Eingriffs kann auch darüber hinaus noch bestehen, u.a. bei einer inzwischen beendeten Freiheitsentziehung oder bei Wiederholungsgefahr.[134] So entfällt das Rechtsschutzinteresse nicht, obwohl die Antragsteller des Ausgangsverfahrens ihren Antrag inzwischen zurückgenommen haben und der Beschwerdeführer daher durch die angegriffene Entscheidung nicht mehr unmittelbar beschwert ist, sondern das Rechtsschutzinteresse besteht dann fort, wenn wegen des zugrunde liegenden Sachverhalts eine Wiederholungsgefahr für die grundrechtliche Beeinträchtigung besteht, und die zuständige Behörde über weitere Anträge zu entscheiden haben wird und sich damit die umstrittene Frage zur Auslegung der einschlägigen Norm in einem anderen Verfahren erneut stellen wird.[135] Sofern der Grundrechtsschutz sonst in unzumutbarer Weise verkürzt würde, gilt dies auch bei besonders tief greifenden und folgenschweren Grundrechtsverstößen, wenn die direkte hoheitliche Belastung nur von kurzer Dauer war und der Betroffene eine Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts in dieser Zeit nach dem regelmäßigen Geschäftsgang kaum erlangen konnte.[136] Ein Rechtsschutzbedürfnis für eine verfassungsgerichtliche Prüfung der gesamten Behörden- und Gerichtsentscheidungen ist i.d.R. nicht gegeben, wenn der Betroffene nicht mehr durch die Hauptsacheentscheidung, sondern nur noch durch die Nebenentscheidungen über die Kosten belastet wird.[137]

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