Entscheidungsstichwort (Thema)
Nichtannahmebeschluss: Wegfall des Rechtsschutzinteresses mit Klärung der verfassungrechtlichen Fragen in weitgehend inhaltsgleichem Verfahren (hier: 1 BvR 1586/14)
Normenkette
BVerfGG § 90; HG BW § 16 Abs. 3 S. 2 Nr. 15 Fassung: 2014-04-01, § 18a Fassung: 2018-03-07, § 18 Abs. 2 S. 3 Fassung: 2018-03-07, S. 4 Fassung: 2018-03-07, S. 5 Fassung: 2018-03-07, S. 6 Fassung: 2018-03-07, Abs. 3 Fassung: 2018-03-07, Abs. 5 S. 1 Fassung: 2018-03-07, S. 2 Fassung: 2018-03-07, S. 3 Fassung: 2018-03-07, S. 4 Fassung: 2018-03-07
Tenor
Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.
Gründe
Rz. 1
Der Beschwerdeführer wendet sich gegen Regelungen zur Organisation der Dualen Hochschule Baden-Württemberg (DHBW). Die Verfassungsbeschwerde ist nicht zur Entscheidung anzunehmen (§ 93a Abs. 2 BVerfGG). Es besteht kein Rechtschutzbedürfnis mehr (zum Zeitpunkt BVerfGE 33, 247 ≪253≫; 50, 244 ≪247≫), weil in einem weiteren, auch im Vorbringen weithin inhaltsgleichen Verfahren zur Hochschulorganisation der DHBW die Vereinbarkeit der auch hier angegriffenen Normen mit Art. 5 Abs. 3 Satz 1 GG festgestellt worden ist (BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom 5. Februar 2020 - 1 BvR 1586/14 -).
Rz. 2
Diese Entscheidung ist unanfechtbar.
Fundstellen
Dokument-Index HI13762802 |
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