Rz. 23

Ein gewerkschaftlicher Streikaufruf richtet sich an die Mitglieder, jedenfalls nicht an die anders organisierten Arbeitnehmer. Er verpflichtet alle betroffenen Mitglieder, sich am Streik zu beteiligen. Alle nicht oder anders organisierten Beschäftigten haben das Recht, sich dem Streik anzuschließen (BAG v. 29.11.1967 – GS 1/67, DB 1968, 1539; BAG v. 21.4.1971, AuR 1971, 353; BAG v. 22.3.1994, AuR 1995, 36; Kissel, Arbeitskampfrecht, § 42 Rn 55). Soll im Betrieb grds. nur ein Tarifvertrag gelten, können alle Arbeitnehmer für ihn kämpfen. Dies folgt unmittelbar aus Art. 9 Abs. 3 GG. Auch die Bezugnahme auf einen anderen Tarifvertrag begründet keine Tarifbindung und keine Friedenspflicht. Anders Organisierte können sich ebenfalls an einem Arbeitskampf beteiligen, und zwar auch dann, wenn ein weiterer Tarifvertrag angestrebt wird oder das Zusammentreffen mehrerer Tarifverträge durch eine Tarifmehrheit entstehen soll. Die Friedenspflicht aus ihrem Tarifvertrag bindet nur ihre Gewerkschaft, nicht sie als Gewerkschaftsmitglieder. Sie kämpfen nicht für die Änderung ihres Tarifvertrages.

 

Rz. 24

Die Hauptpflichten aus dem Arbeitsverhältnis sind die Arbeitspflicht und die Entgeltzahlungspflicht des Arbeitgebers. Der rechtmäßige Streik suspendiert die Hauptpflichten aus dem Arbeitsverhältnis. Dabei ist entscheidend auf die individuelle Streikteilnahme abzustellen. Nach dem Ende des Streiks lebt das Arbeitsverhältnis zu den alten Bedingungen wieder auf und wird fortgesetzt. Damit ist der Streik kein Vertragsbruch, das Arbeitsverhältnis wird nicht aufgelöst. Da der Arbeitgeber keinen Lohn zu zahlen braucht, erhalten die Gewerkschaftsmitglieder eine Streikunterstützung von ihrer Gewerkschaft. Diese beträgt etwa ⅔ des Normalverdienstes. Eine solche Streikunterstützung ist steuerfrei (BFH v. 24.10.1990 – X R 161/88, DB 1991, 259).

 

Rz. 25

 

Hinweis

Träger des individuellen Streikrechtes sind grds. alle Beschäftigten des Betriebs, damit auch Auszubildende, befristet Beschäftigte, Aushilfen, Aufsichtsrats- und Betriebsratsmitglieder.

 

Rz. 26

Ein rechtmäßiger Streik hat Auswirkungen auf die Sozialversicherung. Das sozialversicherungspflichtige Beschäftigungsverhältnis bleibt trotz Streiks bestehen. In der Kranken- und Pflegeversicherung bleibt die Mitgliedschaft für Pflichtversicherte – beitragsfrei – bis zum Ende des Streiks erhalten, § 192 Abs. 1 Nr. 1 SGB V bzw. § 49 Abs. 2 SGB XI. Auch freiwillig Versicherte müssen während des Streiks Beiträge leisten. Es besteht deshalb ein voller Leistungsanspruch, vor allem auf Krankengeld nach § 44 SGB V (Kissel, Arbeitskampfrecht, § 46 Rn 59).

 

Rz. 27

Für die Rentenversicherung bedeutet die rechtmäßige Streikteilnahme allerdings, dass das rentenversicherungsrechtliche Beschäftigungsverhältnis suspendiert wird. Jeder Monat, der nur z.T. durch Entgelt- oder Entgeltersatzanspruch belegt ist, zählt als voller Monat i.S.d. Rentenversicherung, § 122 Abs. 1 SGB VI. Damit steht fest, dass sich für die Rentenversicherung ein Streik nur auswirkt, wenn er länger als einen vollen Kalendermonat dauert.

 

Rz. 28

Das in § 74 Abs. 2 BetrVG oder § 66 Abs. 2 BPersVG geregelte Arbeitskampfverbot betrifft nur betriebsverfassungs- bzw. personalvertretungsrechtliche Mandatsträger und nur den Betriebsrat oder den Personalrat als Gremium. Daraus folgt, dass es dem Betriebsrat oder dem Personalrat untersagt ist, Kampfmaßnahmen in seiner Funktion unter Ausnutzung seines Amtes durchzuführen. Andererseits können sich Betriebsrats- und Personalratsmitglieder in ihrer Eigenschaft als Beschäftigte und Gewerkschaftsmitglieder an Arbeitskämpfen auch aktiv beteiligen.

 

Rz. 29

Das Amt von Betriebsrat und Personalrat wird durch einen Streik nicht berührt. Betriebsrat und Personalrat bleiben voll funktionsfähig, auch wenn sich ihre Mitglieder am Streik beteiligen (BAG v. 21.4.1971, AuR 1971, 353). Möglich bleibt z.B. eine Betriebsversammlung während eines Arbeitskampfes (BAG v. 5.5.1987, AiB 1987, 212).

 

Rz. 30

 

Hinweis

Auch die Informationsrechte nach §§ 80, 87, 99 und § 106 BetrVG bleiben während eines Streiks voll gegeben, der Arbeitgeber muss also auch den Betriebsrat über streikbedingte Änderungen der Arbeitszeit, und bei Einstellungen, unterrichten (BAG v. 10.2.2002, AiB 2003, 513).

 

Rz. 31

Bei den Beteiligungsrechten trifft die Rspr. folgende Unterscheidungen: Beteiligungsrechte des Betriebsrates oder des Personalrates bleiben auch während des Arbeitskampfes grds. bestehen. Bei arbeitskampfbedingten Maßnahmen ist aber von einer Ausnahme auszugehen. Zu denken ist etwa an eine Kündigung, eine Versetzung, einer Einstellung oder Mehrarbeit. Wenn in diesen Konstellationen der Betriebsrat oder der Personalrat zum Nachteil des Arbeitgebers in das Kampfgeschehen eingreifen könnte, entfallen die Mitbestimmungs- und Beteiligungsrechte (BAG v. 10.12.2002 –1 ABR 7/02, AiB 2003, 513; BAG v. 14.2.1978, DB 1978, 1231; ErfK/Linsenmeier, GG, Art. 9 Rn 157 ff.; Kissel, Arbeitskampfrecht, § 36 Rn 43 und Rn 49 ff.).

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