Rz. 9

Der Streik soll als letztes Mittel eingesetzt werden. Dies entspricht auch weitgehend der Tarifpraxis in der Bundesrepublik. Als rechtliches Prinzip gesehen bedeutet der Ultima-Ratio-Grundsatz für den Zeitpunkt des Streiks, dass grds. vor einem Streik Forderung erhoben und i.d.R. auch erfolglos Verhandlungen geführt werden müssen (BAG v. 18.2.2003, AuR 2004, 151; BAG v. 9.4.1991, DB 1991, 2295; BAG v. 21.6.1988, DB 1988, 1952; ErfK/Linsenmaier, GG, Art. 9 Rn 133). Lehnt allerdings der Arbeitgeber Verhandlungen grds. ab, kann die Gewerkschaft ohne Verstoß gegen das Ultima-Ratio-Prinzip Streiks zur Erzwingung der Aufnahme von Tarifverhandlungen durchführen (BAG v. 9.4.1991, AP Nr. 116 zu Art. 9 GG Arbeitskampf; ErfK/Linsenmaier, GG, Art. 9 Rn 133). Dabei ist allerdings die Durchführung einer Urabstimmung vor Streikbeginn vor dem Hintergrund des Ultima-Ratio-Prinzips nicht erforderlich, auch wenn sie in der Gewerkschaftssatzung vorgeschrieben ist. Sie wird überwiegend als eine gewerkschaftsinterne Handhabung angesehen, die aber nicht Rechtmäßigkeitsvoraussetzung für einen Streik ist (ErfK/Linsenmaier, GG, Art. 9 Rn 137; Kissel, Arbeitskampfrecht, § 40 Rn 14 ff.). Auch das BAG sieht in seinem Urteil zum Warnstreik vom Erfordernis einer Urabstimmung ab (BAG v. 12.9.1984, DB 1984, 2453; BAG, 21.6.1988 – 1 AZR 651/86, DB 1988, 1952).

 

Rz. 10

Auch die Durchführung einer Schlichtung zur Vermeidung eines Streiks ist keine Rechtmäßigkeitsvoraussetzung (BAG v. 12.9.1984, DB 1984, 2563; BAG v. 21.6.1988, DB 1988, 1952; Kissel, Arbeitskampfrecht, § 30 Rn 42). Des Weiteren ist auch nicht eine Ankündigungsfrist für einen Streik oder Warnstreik von dem Ultima-Ratio-Prinzip gefordert (BAG v. 21.11.1996, NZA 1997, 393; ErfK/Linsenmeier, GG, Art. 9 Rn 135; Kissel, Arbeitskampfrecht, § 30 Rn 43).

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