Rz. 36

Die Möglichkeit der Übertragung von Nutzungsrechten und der Einräumung einfacher Lizenzen durch einen ausschließlichen Lizenznehmer ergibt sich aus den §§ 33, 34 UrhG. Häufig wird dies trotzdem noch einmal in den Vertrag aufgenommen. Eine solche Klausel dient der Klarstellung und soll den Urheber noch einmal auf die Konsequenzen der Einräumung einer ausschließlichen Lizenz hinweisen. Aus den §§ 34 Abs. 4, Abs. 5 UrhG sowie 35 Abs. 2 UrhG ergibt sich mittelbar, dass der Urheber und der Lizenznehmer das Zustimmungserfordernis vertraglich ausschließen können. Allerdings gilt in solchen Fällen bei einer Übertragung von Nutzungsrechten die zwingende Vorschrift des § 34 Abs. 4 UrhG: Nach dieser haftet der Erwerber des Nutzungsrechtes gesamtschuldnerisch mit dem Veräußerer für die Erfüllung der sich aus dem Vertrag mit dem Urheber ergebenden Verpflichtungen.

Soweit nichts anderes vereinbart wird oder sich aus den Umständen ergibt, gilt die Nutzungsberechtigung für die Dauer der gesetzlichen Schutzfrist.[58] Nutzungsrechte gehen allerdings nur insoweit über, als es zur Erfüllung des Vertragszweckes erforderlich ist (§ 31 Abs. 5 UrhG). Sofern daher die Verwertungsabsicht bekannt ist, können diese auch mit in den Vertrag aufgenommen werden. Je detaillierter diese Aufzählung allerdings ist, desto größer wird dann auch die Gefahr, dass im Falle einer streitigen Auseinandersetzung eine dort nicht explizit aufgeführte Verwertungsart nicht als mit umfasst angesehen wird. Sinnvoller ist es in den Fällen, in denen komplexe Nutzungsformen beabsichtigt sind, entweder in einer Präambel oder bei der Definierung des Vertragsgegenstandes den Vertragszweck genau zu umreißen und es dann bei den Verwertungsformen bei einer allgemeineren Aufzählung zu belassen.

[58] Loewenheim, § 26 Rn 27 f.

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