Rz. 5
Einige Landesverfassungen garantieren das Streikrecht ausdrücklich, während die Aussperrung nicht erwähnt wird oder gar ausdrücklich verboten wird:
▪ | Art. 18 Abs. 3 Berliner Verfassung; |
▪ | Art. 51 Abs. 2 Brandenburger Verfassung; |
▪ | Art. 51 Abs. 3 Verfassung des Landes Bremen; |
▪ | Art. 29 Abs. 4 und Abs. 5 Hessische Verfassung; |
▪ | Art. 66 Abs. 2 Verfassung Rheinland-Pfalz; |
▪ | Art. 56 Satz 2 und 3 der Verfassung des Saarlandes; |
▪ | Art. 37 Abs. 2 der Verfassung Thüringen. |
Rz. 6
Diese verfassungsrechtlichen Streikgarantien wurden durch die Rspr. des BAG dem bundesrechtlichen Grundsatz der Kampfparität untergeordnet und damit in ihrer Bedeutung geschmälert (BAG v. 26.4.1988 – 1 AZR 399/86, AuR 1990, 98 zum hessischen Aussperrungsverbot; hierzu: ErfK/Linsenmaier, GG Art. 9 Rn 101; Kissel, Arbeitskampfrecht, § 19).
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