Rz. 8

Bei einer Entziehung der Fahrerlaubnis durch das Strafgericht bestimmt dieses zugleich die Dauer, für die seitens der Fahrerlaubnisbehörde keine neue Fahrerlaubnis erteilt werden darf (sog. Sperrfrist). Diese Sperre ist für die Fahrerlaubnisbehörde bindend. Die Sperre beträgt mindestens sechs Monate und maximal fünf Jahre. Nur in außergewöhnlichen Fällen ist eine lebenslange Sperre zulässig.

 

Rz. 9

Das Mindestmaß der Sperrfrist von sechs Monaten verlängert sich auf zwölf Monate, wenn gegen den Täter in den letzten drei Jahren vor der Tat bereits einmal eine Sperrfrist angeordnet worden ist, vgl. § 69a Abs. 3 StGB.

Die Dauer der vorläufigen Entziehung gem. § 111a StPO wird bei der Bemessung der Sperre berücksichtigt. Das Mindestmaß der Sperre verkürzt sich um die Zeit, in der die vorläufige Entziehung wirksam war. Das Mindestmaß darf aber drei Monate nicht unterschreiten.

 

Rz. 10

Bei einem Absehen von der Entziehung ist das Strafgericht nach § 267 Abs. 6 S. 2 StPO verpflichtet, in den Urteilsgründen anzugeben, warum die Fahrerlaubnis nicht nach § 69 StGB entzogen und eine Sperre für die Wiedererteilung einer Fahrerlaubnis nach § 69a StGB angeordnet wurde, wenn diese Maßregel nach der Art der Straftat in Betracht kam. Das ist insbesondere auch von Bedeutung, wenn eine Fahrerlaubnis einer bestimmten Klasse nicht entzogen wird. Der Gesetzgeber musste daher in § 3 Abs. 4 StVG eine Kollisionsregel für die Fahreignungsbeurteilung durch das Strafgericht und die Fahreignungsbeurteilung durch die Verwaltungsbehörde treffen.

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