Rz. 149

Es ist festzuhalten, dass die in § 14 FeV enthaltenen Tatbestände zur Beibringung von Gutachten zu allgemein formuliert sind. So knüpft die Vorschrift in ihrem Abs. 1 generell an die Einnahme oder den illegalen Besitz "von Betäubungsmitteln" an. Damit lassen diese Vorschriften die Erkenntnisse und Bewertungen nicht erkennen, welche Nr. 9 der Anlage 4 zur FeV zur Fahreignung bei einer Drogenproblematik bereithält. Insbesondere die aus Gründen der Verhältnismäßigkeit und des Willkürverbots (Art. 3 Abs. 1 GG) vorzunehmende Aufteilung der Betäubungsmittel in Cannabis und die gefährlicheren "harten Drogen" kommt nicht hinreichend zum Ausdruck. Schließlich muss mit Bezug auf Cannabis immer gefragt werden, welche Anknüpfungstatsache im Einzelfall vorliegt und auf welches der drei maßgeblichen Konsummuster (einmalig, gelegentlich, regelmäßig) sich der Verdacht bezieht. Bei gelegentlichem Konsum von Cannabis ist maßgeblich, ob damit zu rechnen ist, dass der Betroffene das Fahren und den Konsum zu trennen vermag.

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