I. Ausgangssituation

 

Rz. 21

Nach einem Verkehrsstraf- bzw. Ordnungswidrigkeitenverfahren schließt sich häufig ein verwaltungsrechtliches Führerscheinverfahren an. Dabei wird der zunächst mit der Verteidigung beauftragte Rechtsanwalt typischerweise gebeten, das Mandat fortzuführen.

II. Rechtsgrundlage für die Entziehung

 

Rz. 22

Droht die behördliche Entziehung der Fahrerlaubnis oder ist sie bereits erfolgt, richtet sich der erste Blick auf die rechtlichen Voraussetzungen, unter denen ein solcher Eingriff in die durch Art. 2 Abs. 1 GG geschützte Mobilität erfolgen darf. Rechtsgrundlage für die behördliche Entziehung ist § 3 Abs. 1 S. 1 StVG.

Zitat

§ 3 Abs. 1 S. 1 StVG

Erweist sich jemand als ungeeignet oder nicht befähigt zum Führen von Kraftfahrzeugen, so hat ihm die Fahrerlaubnisbehörde die Fahrerlaubnis zu entziehen.

Mit anderen Worten: Entfällt die Eignung oder Befähigung, muss die Behörde die Fahrerlaubnis zwingend entziehen.

III. Eignung und Befähigung

 

Rz. 23

Was unter Eignung und Befähigung zu verstehen ist, hat der Gesetzgeber definiert.

Eignung:

Gem. § 2 Abs. 4 S. 1 StVG ist geeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen,

wer die notwendigen körperlichen und geistigen Anforderungen erfüllt und
zudem nicht erheblich oder nicht wiederholt gegen verkehrsrechtliche Vorschriften oder gegen Strafgesetze verstoßen hat.

Befähigung:

Gem. § 2 Abs. 5 StVG ist befähigt, wer die Kenntnisse besitzt, die ein Fahrerlaubnisbewerber durch theoretische und praktische Prüfung nachzuweisen hat, vgl. § 15 Abs. 1 FeV.

Mit der Befähigung ist die fahrerische Kompetenz gemeint, mithin Verkehrsregelkenntnis, Fahrzeugbedienung und sonstige Kenntnisse. Anders als die frühere Rechtsprechung hat der Gesetzgeber die fehlende Befähigung neben der fehlenden Eignung als einen eigenständigen Begriff und damit als Entziehungsgrund geschaffen.[13]

 

Rz. 24

 

Beispiel: Der betagte Fahrer

Der 86-jährige Fahrer touchiert beim Ausparken mehrfach andere Fahrzeuge. Hier kann altersbedingt eine Einschränkung in der Fahrzeugbedienung und damit eine fehlende Befähigung vorliegen.

[13] Vgl. zur früheren Rechtsprechung: BVerwG, Urt. v. 18.3.1982 – 7 C 69/81 = zfs 1982, 251.

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