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Zur Präambel: Zum Gegenstand des Unternehmens vgl. Gesellschaftszweck des Statuts.
Zu § 2 (1): Die Regelungen der Urheberrechte und Erfindungen sind eines der Kernstücke der getroffenen Vereinbarungen.
Zu § 3 (2): Schließlich haben die bisherigen Vertragspartner schon erhebliche Vorarbeiten geleistet. Eine solche Kostenübernahme ist in der Praxis wohl ohne entsprechende Vereinbarung schwer durchsetzbar.
Zu § 4 (3) b): Sollten hierdurch die Bestimmungen des Statuts eingeschränkt oder modifiziert werden, wären diese Bestimmung und damit die gesamte Vereinbarung beurkundungspflichtig.
Zu § 5 (1) letzter Satz: Dies ließe sich zwar auch in dem Statut aufnehmen, ist aber eine reine interne Angelegenheit und daher besser in den Kooperationsvertrag aufzunehmen.

Zu § 5 (2): In der Praxis sollte man sich insbesondere über die steuerrechtliche Gestaltung Gedanken machen.

Zur Absichtserklärung: Die Parteien können freilich hier noch weitergehen und Garantien oder Zusicherungen abgeben. In der Praxis ist dies jedoch nicht empfehlenswert.
Ergebnisplanung/Gewinnverteilung, vorletzter Satz: Vgl. § 29 GmbHG, § 58 AktG.
Ergebnisplanung/Gewinnverteilung, letzter Satz: Alternativ kommen hier noch die Bilanzierungsregeln von IFRS und US-GAAP in Betracht.
Geschäftliche Abwicklung: In der Praxis bereitet es Schwierigkeiten, die Geschäftspolitik der "Häuser" abzustimmen. Insbesondere die Verantwortlichen der Finanz- und Personalabteilungen sollten die wesentlichen Richtlinien abstimmen und vereinheitlichen. Wichtig ist, dass das Gemeinschaftsunternehmen trotz der Einbindung von X und Y in ihre Mutterunternehmen ein eigenes "Gesicht" erhält.
Zu § 6 (2): Dieser Geschäftsbesorgungsvertrag hat in der Praxis entgeltlichen Charakter, kann aber auch unentgeltlich sein.
Zu § 7 (2): Vgl. §§ 35 ff. GWB. Sollte § 39 GWB einschlägig sein, so ist wie folgt zu formulieren: "Die Vereinbarung steht unter der aufschiebenden Bedingung der Zustimmung des Kartellamtes." Zur Zuständigkeit der EG-Kommission vgl. Art. 101 AEUV. Vgl. dazu auch Kapp/Wegner, CCZ 2015, 198.
Zu § 9: Dies kann auch ein Beirat sein.
Zu § 10 (2): Eine solche Bestimmung ist in der Praxis empfehlenswert und erleichtert der Geschäftsführung die Zusammenarbeit mit den Gesellschaftern.
Zu § 11 (2) Satz 1: Da der Kooperationsvertrag vom Statut unabhängig ist, könnte man hier auch eine auflösende Bedingung vorsehen: Der Kooperationsvertrag tritt außer Kraft, wenn ein Gesellschaftsstatut abgeschlossen wurde. Einer der Grundfehler ist es jedoch, die Beendigung der Kooperation nur ungenügend zu konzipieren.
Zu § 13: Alternativ bietet sich ein Schiedsgericht an oder die Einigung der Vorstandsvorsitzenden beider Häuser.

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