(1) Die Vorschriften über die Zusammenschlusskontrolle finden Anwendung, wenn im letzten Geschäftsjahr vor dem Zusammenschluss

 

1.

die beteiligten Unternehmen insgesamt weltweit Umsatzerlöse von mehr als 500 Millionen Euro und

 

2.

im Inland mindestens ein beteiligtes Unternehmen Umsatzerlöse von mehr als 50 Millionen Euro[1] [Bis 18.01.2021: 25 Millionen Euro] und ein anderes beteiligtes Unternehmen Umsatzerlöse von mehr als 17,5 Millionen Euro[2] [Bis 18.01.2021: 5 Millionen Euro]

erzielt haben.

 

(1a) Die Vorschriften über die Zusammenschlusskontrolle finden auch Anwendung, wenn

 

1.

die Voraussetzungen des Absatzes 1 Nummer 1 erfüllt sind,

 

2.

im Inland im letzten Geschäftsjahr vor dem Zusammenschluss

 

a)

ein beteiligtes Unternehmen Umsatzerlöse von mehr als 50 Millionen Euro[3] [Bis 18.01.2021: 25 Millionen Euro] erzielt hat und

 

b)

weder das zu erwerbende Unternehmen noch ein anderes beteiligtes Unternehmen Umsatzerlöse von jeweils mehr als 17,5 Millionen Euro[4] [Bis 18.01.2021: 5 Millionen Euro] erzielt haben,

 

3.

der Wert der Gegenleistung für den Zusammenschluss mehr als 400 Millionen Euro beträgt und

 

4.

das zu erwerbende Unternehmen nach Nummer 2 in erheblichem Umfang im Inland tätig ist.

 

(2) 1 [Bis 18.01.2021: Absatz 1 gilt nicht, soweit sich ein Unternehmen, das nicht im Sinne des § 36 Absatz 2 abhängig ist und im letzten Geschäftsjahr weltweit Umsatzerlöse von weniger als 10 Millionen Euro erzielt hat, mit einem anderen Unternehmen zusammenschließt. 2] [5]Absatz 1 gilt [Bis 18.01.2021: auch ] [6]nicht für Zusammenschlüsse durch die Zusammenlegung öffentlicher Einrichtungen und Betriebe, die mit einer kommunalen Gebietsreform einhergehen. 2Die Absätze 1 und 1a gelten nicht, wenn alle am Zusammenschluss beteiligten Unternehmen

 

1.

Mitglied einer kreditwirtschaftlichen Verbundgruppe im Sinne des § 8b Absatz 4 Satz 8 des Körperschaftsteuergesetzes sind,

 

2.

im Wesentlichen für die Unternehmen der kreditwirtschaftlichen Verbundgruppe, deren Mitglied sie sind, Dienstleistungen erbringen und

 

3.

bei der Tätigkeit nach Nummer 2 keine eigenen vertraglichen Endkundenbeziehungen unterhalten.

3Satz 2[7] [Bis 18.01.2021: Satz 3] gilt nicht für Zusammenschlüsse von Zentralbanken und Girozentralen im Sinne des § 21 Absatz 2 Nummer 2 des Kreditwesengesetzes.

 

(3) Die Vorschriften dieses Gesetzes finden keine Anwendung, soweit die Europäische Kommission nach der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates vom 20. Januar 2004 über die Kontrolle von Unternehmenszusammenschlüssen in ihrer jeweils geltenden Fassung ausschließlich zuständig ist.

[1] Geändert durch Gesetz zur Änderung des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen für ein fokussiertes, proaktives und digitales Wettbewerbsrecht 4.0 und anderer Bestimmungen (GWB-Digitalisierungsgesetz) vom 18.01.2021. Anzuwenden ab 19.01.2021.
[2] Geändert durch Gesetz zur Änderung des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen für ein fokussiertes, proaktives und digitales Wettbewerbsrecht 4.0 und anderer Bestimmungen (GWB-Digitalisierungsgesetz) vom 18.01.2021. Anzuwenden ab 19.01.2021.
[3] Geändert durch Gesetz zur Änderung des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen für ein fokussiertes, proaktives und digitales Wettbewerbsrecht 4.0 und anderer Bestimmungen (GWB-Digitalisierungsgesetz) vom 18.01.2021. Anzuwenden ab 19.01.2021.
[4] Geändert durch Gesetz zur Änderung des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen für ein fokussiertes, proaktives und digitales Wettbewerbsrecht 4.0 und anderer Bestimmungen (GWB-Digitalisierungsgesetz) vom 18.01.2021. Anzuwenden ab 19.01.2021.
[5] Aufgehoben durch Gesetz zur Änderung des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen für ein fokussiertes, proaktives und digitales Wettbewerbsrecht 4.0 und anderer Bestimmungen (GWB-Digitalisierungsgesetz) vom 18.01.2021. Anzuwenden bis 18.01.2021.
[6] Gestrichen durch Gesetz zur Änderung des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen für ein fokussiertes, proaktives und digitales Wettbewerbsrecht 4.0 und anderer Bestimmungen (GWB-Digitalisierungsgesetz) vom 18.01.2021. Anzuwenden bis 18.01.2021.
[7] Geändert durch Gesetz zur Änderung des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen für ein fokussiertes, proaktives und digitales Wettbewerbsrecht 4.0 und anderer Bestimmungen (GWB-Digitalisierungsgesetz) vom 18.01.2021. Anzuwenden ab 19.01.2021.

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