Rz. 1

In einer freiheitlichen Gesellschaft wird der Streik für erforderlich angesehen, um die Unterlegenheit der Arbeitnehmer abzumildern. Streiks dienen aus deren Sicht der Verbesserung der Arbeits- und Lebenssituation. Das Streikrecht ist verfassungsrechtlich garantiert, gesetzlich aber nicht geregelt. Die Rspr. hat deshalb eine Reihe von Voraussetzungen und Grenzen entwickelt. Gewerkschaftliche Streiks kommen in einer vielfältigen Gesellschaft auch in vielen Ausprägungen und Formen vor und haben nach der Rspr. die Vermutung der Rechtmäßigkeit für sich.

 

Rz. 2

Die Aussperrung wird den Unternehmern auch in gewissen Grenzen von der Rspr. zugebilligt. Des Weiteren können die Arbeitgeber mit einer Betriebsstilllegung auf Arbeitskampfmaßnahmen der Arbeitnehmerseite reagieren. Des Weiteren besteht bei Fernwirkungen des Arbeitskampfes die Möglichkeit für den Arbeitgeber, das Entgelt nicht zu zahlen. § 146 SGB III entzieht darüber hinaus den betroffenen Beschäftigten in den meisten Fällen auch das Kug.

 

Rz. 3

Vor diesem Hintergrund ist es durchaus üblich geworden, von "Arbeitskampfrecht" zu sprechen. Auch hier wird der Begriff Arbeitskampfrecht als übergreifender Begriff für die Arbeitskampfmaßnahmen der Arbeitnehmerseite und der Arbeitgeberseite verwandt.

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